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OGH Rechtssatz RS0029597 (1Ob664/38)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029597 Entscheidungsdatum05.10.1938 Geschäftszahl1Ob664/38; 7Ob609/88; 2Ob90/98v; 8Ob133/04y; 5Ob246/06x; 1Ob155/14x; 10Ob27/20y NormABGB §1318 RechtssatzAuch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach § 1318 ABGB. Auch eine an der Außenfläche des Bestandgegenstandes angebrachte Sache (zum Beispiel eine Reklametafel oder ein Namensschild) führt zur Haftung des Inhabers, wenn sie herabfällt (vgl SZ XIV 235, GlUNF 5192). Das Umfallen eines neben und außerhalb eines Geschäftes aufgestellten Gegenstandes bildet jedoch keinen Tatbestand des § 1318 ABGB. (vgl SZ IX 120). § 1318 ABGB setzt nicht eine reine Erfolgshaftung fest, sondern hält insofern an dem Verschuldensgrundsatz fest, als das Erfordernis des gefährlichen Aufhängens oder Stellens gegeben sein muss.Auch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach Paragraph 1318, ABGB. Auch eine an der Außenfläche des Bestandgegenstandes angebrachte Sache (zum Beispiel eine Reklametafel oder ein Namensschild) führt zur Haftung des Inhabers, wenn sie herabfällt vergleiche SZ römisch vierzehn 235, GlUNF 5192). Das Umfallen eines neben und außerhalb eines Geschäftes aufgestellten Gegenstandes bildet jedoch keinen Tatbestand des Paragraph 1318, ABGB. vergleiche SZ römisch neun 120). Paragraph 1318, ABGB setzt nicht eine reine Erfolgshaftung fest, sondern hält insofern an dem Verschuldensgrundsatz fest, als das Erfordernis des gefährlichen Aufhängens oder Stellens gegeben sein muss.

EntscheidungstexteTE OGH 1938-10-05 1 Ob 664/38 Veröff: DREvBl 1938/524 TE OGH 1988-07-28 7 Ob 609/88 nur: Auch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach § 1318 ABGB. (T1) Veröff: JBl 1989,40nur: Auch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach Paragraph 1318, ABGB. (T1) Veröff: JBl 1989,40 TE OGH 1998-04-23 2 Ob 90/98v Auch; nur T1; Beisatz: § 1318 ABGB ist auch auf andere Räume wie Amtsräume und Theater sowie vom Rauminhaber mitbenutzte Außenflächen anzuwenden (hier: Garage). (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 1318, ABGB ist auch auf andere Räume wie Amtsräume und Theater sowie vom Rauminhaber mitbenutzte Außenflächen anzuwenden (hier: Garage). (T2) TE OGH 2005-02-17 8 Ob 133/04y Auch; nur T1; Beisatz: §1318 ABGB ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Wohnung privat oder geschäftlich genützt wird. (T3) TE OGH 2006-11-28 5 Ob 246/06x Auch; Beisatz: § 1318 ABGB normiert keine reine Erfolgshaftung. (T4)Auch; Beisatz: Paragraph 1318, ABGB normiert keine reine Erfolgshaftung. (T4) TE OGH 2014-09-18 1 Ob 155/14x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2021-02-26 10 Ob 27/20y Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1938:RS0029597

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.