OGH Rechtssatz RS0018330 (3Ob635/38)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018330 Entscheidungsdatum03.11.1938 Geschäftszahl3Ob635/38; 7Ob646/87; 7Ob230/97t; 4Ob220/18h NormABGB §918 IVa; ABGB §1048; ABGB §1064ABGB §918 römisch vier a; ABGB §1048; ABGB §1064 RechtssatzWirkung der Pfändung des Kaufgegenstandes auf die Erfüllung des Kaufvertrages. Das Anbot einer pfandbelasteten Sache ist keine gehörige Erfüllung des Verkäufers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt nach § 918 ABGB.Wirkung der Pfändung des Kaufgegenstandes auf die Erfüllung des Kaufvertrages. Das Anbot einer pfandbelasteten Sache ist keine gehörige Erfüllung des Verkäufers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt nach Paragraph 918, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1938-11-03 3 Ob 635/38 Veröff: SZ 20/220 TE OGH 1987-09-24 7 Ob 646/87 nur: Das Anbot einer pfandbelasteten Sache ist keine gehörige Erfüllung des Verkäufers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt nach § 918 ABGB. (T1) Veröff: JBl 1988,446nur: Das Anbot einer pfandbelasteten Sache ist keine gehörige Erfüllung des Verkäufers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt nach Paragraph 918, ABGB. (T1) Veröff: JBl 1988,446 TE OGH 1997-07-23 7 Ob 230/97t Aber; Beisatz: Ein Rücktritt der Beklagten, die ebenfalls eine Leistungsstörung (Nichtzahlung) zu vertreten hat, ist ausgeschlossen, wenn wegen der möglichen Lastenfreistellung durch den Treuhänder des Kaufschillings mit dem Vorhandensein von Pfandrechten keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Interessen verbunden ist. (T2) TE OGH 2019-01-29 4 Ob 220/18h Vgl; Veröff: SZ 2019/12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1938:RS0018330