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{'item': '3Ob609/38; 6Ob360/60; 6Ob49/62; 6Ob311/62; 8Ob175/65; 1Ob165/65; 8Ob13/70; 4Ob593/72; 5Ob13/73; 7Ob140/73; 3Ob59/73; 5Ob221/73; 1Ob208/75; 4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029698 Entscheidungsdatum26.04.2024 Geschäftszahl3Ob609/38; 6Ob360/60; 6Ob49/62; 6Ob311/62; 8Ob175/65; 1Ob165/65; 8Ob13/70; 4Ob593/72; 5Ob13/73; 7Ob140/73; 3Ob59/73; 5Ob221/73; 1Ob208/75; 4Ob528/77; 8Ob589/78; 4Ob502/79; 3Ob548/79; 6Ob508/87; 4Ob1575/92; 7Ob605/93; 7Ob587/93; 10Ob2119/96g; 8Ob410/97w; 1Ob91/98h; 2Ob75/00v; 3Ob122/01i; 4Ob220/01h; 2Ob122/01g; 9Ob47/03g; 1Ob89/04a; 1Ob240/06k; 8Ob130/10s; 4Ob155/13t; 3Ob183/14d; 8Ob3/16y; 4Ob154/19d; 6Ob24/23g; 4ob182/23b NormABGB §1035 ff HVG §6 Abs1 IcHVG §6 Abs1 römisch eins c HVG §29 IIcHVG §29 römisch zwei c RechtssatzWesentliche Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruches ist die Vermittlung eines Geschäftsabschlusses. Die Provision gebührt auch, wenn nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde. Einem Geschäftsführer ohne Auftrag gebührt nie eine Provision. EntscheidungstexteTE OGH 1938-11-15 3 Ob 609/38 Veröff: SZ 20/238 TE OGH 1960-11-09 6 Ob 360/60 TE OGH 1962-02-28 6 Ob 49/62 Auch TE OGH 1962-12-19 6 Ob 311/62 nur: Die Provision gebührt auch, wenn nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde. (T1) Veröff: ImmZ 1963,105 TE OGH 1965-06-15 8 Ob 175/65 nur T1 TE OGH 1965-09-28 1 Ob 165/65 nur T1 TE OGH 1970-02-03 8 Ob 13/70 nur T1; Veröff: SZ 43/27 = EvBl 1970/250 S 436 = MietSlg 22574 TE OGH 1972-12-05 4 Ob 593/72 nur T1; Veröff: ImmZ 1975,69 = HS 8577 TE OGH 1973-01-31 5 Ob 13/73 nur T1; Veröff: HS 8553 TE OGH 1973-08-22 7 Ob 140/73 nur T1; Veröff: ImmZ 1975,37 TE OGH 1973-09-25 3 Ob 59/73 nur T1; Veröff: HS 8553 TE OGH 1973-11-14 5 Ob 221/73 Veröff: HS 8576 TE OGH 1975-11-19 1 Ob 208/75 nur T1; Veröff: SZ 48/122 = EvBl 1976/143 S 271 = ImmZ 1976,165 TE OGH 1977-10-18 4 Ob 528/77 nur T1 TE OGH 1979-01-26 8 Ob 589/78 nur T1 TE OGH 1979-03-13 4 Ob 502/79 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 528/77 TE OGH 1980-04-09 3 Ob 548/79 nur T1 TE OGH 1987-02-26 6 Ob 508/87 Auch; Beisatz: Bestandvertrag mit zwölfjähriger Laufzeit und Kauf des Inventars statt Kauf des Unternehmens: Zweckgleichwertigkeit bejaht. (T2) TE OGH 1992-09-29 4 Ob 1575/92 Auch; Beisatz: Die "Zweckgleichwertigkeit" darf nie abstrakt bestimmt werden, sondern muss konkret mit Blick auf den in Frage stehenden Vermittlungsauftrag beurteilt werden. Bei Abweichung des tatsächlichen abgeschlossenen Geschäftes vom zunächst formulierten Vermittlungsziel ist also stets zu prüfen, ob nicht schon nach der (vom jeweiligen Empfängerhorizont aus ermittelten) Parteienabsicht Provisionspflicht besteht und damit eine "Zweckgleichwertigkeit" angenommen werden kann. Führt die einfache Vertragsauslegung nicht weiter, dann ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu fragen, was redliche Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht bedacht Fall berücksichtigt hätten bzw was nach der Übung des redlichen Verkehrs als ergänzende Regelung angenommen werden muss. (T3) TE OGH 1993-10-13 7 Ob 605/93 nur: Wesentliche Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruches ist die Vermittlung eines Geschäftsabschlusses. Die Provision gebührt auch, wenn nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde. (T4) Beisatz: Diese "Zweckgleichwertigkeit" kann auch dann vorliegen, wenn ein von einem Partner des Vermittlungsvertrages verschiedener Dritter das zu vermittelnde Geschäft abschließt; nur muss das vom Dritten tatsächlich abgeschlossene Geschäft nach den Umständen für den Geschäftsherrn zweifelsfrei zweckgleichwertig sein. (T5) TE OGH 1994-03-23 7 Ob 587/93 nur T1 TE OGH 1996-10-22 10 Ob 2119/96g nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1998-05-18 8 Ob 410/97w nur T1; Beisatz: Ob Zweckgleichwertigkeit vorliegt, ist konkret nach der Parteienabsicht zu prüfen. Abzustellen ist dabei auf den Empfängerhorizont, wobei die Provisionspflicht zu bejahen ist, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalles für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist. (T6) Beisatz: Hier: Abschluß eines Bestandvertrages mit dem Vermieter zu wesentlich günstigeren Konditionen, als ursprünglich von dem vom Vormieter beauftragten Makler in Aussicht gestellt wurde. (T7) TE OGH 1998-07-28 1 Ob 91/98h nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2000-03-30 2 Ob 75/00v nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 6 Abs 3 MaklerG, Geschäftsabschluss erfolgte mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person, jedoch in deren Interesse. (T8)nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG, Geschäftsabschluss erfolgte mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person, jedoch in deren Interesse. (T8) TE OGH 2001-09-19 3 Ob 122/01i Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2001-09-25 4 Ob 220/01h Auch; nur: Wesentliche Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruches ist die Vermittlung eines Geschäftsabschlusses. (T9) Beisatz: Bei Abweichung des tatsächlichen abgeschlossenen Geschäftes vom zunächst formulierten Vermittlungsziel ist zu prüfen, ob nicht schon nach der (vom jeweiligen Empfängerhorizont aus ermittelten) Parteienabsicht Provisionspflicht besteht und damit eine Zweckgleichwertigkeit angenommen werden kann (4 Ob 1575/92). Eine Provisionspflicht ist dann zu bejahen, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalls für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist. (T10) TE OGH 2002-06-20 2 Ob 122/01g Auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2003-05-21 9 Ob 47/03g nur T1; Beis wie T10 nur: Eine Provisionspflicht ist dann zu bejahen, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalls für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist. (T11) Beisatz: Die "Zweckgleichwertigkeit" für den Erhalt des Provisionsanspruches auch bei anderer als der usprünglich geplanten Vertragsgestaltung wird insbesondere bei Abschluss eines anderen Vertragstyps oder mit einer anderen Person anerkannt. (T12) TE OGH 2005-01-25 1 Ob 89/04a Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Es kann auf Grund der Einzelfallbezogenheit keine Regel dafür aufgestellt werden, welche Vertragstypen zueinander im Verhältnis der Zweckgleichwertigkeit stehen. (T13) TE OGH 2006-12-19 1 Ob 240/06k Vgl auch; Beis wie T8 nur: Hier: § 6 Abs 3 MaklerG. (T14)Vgl auch; Beis wie T8 nur: Hier: Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG. (T14) Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Allein die Vereinbarung eines gegenüber der Mindestpreisvorstellung der Verkäuferin erheblich höheren Kaufpreises als Ergebnis eines bestimmten Bieterverfahrens ist daher für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nach § 6 Abs 3 MaklerG irrelevant. (T15)Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Allein die Vereinbarung eines gegenüber der Mindestpreisvorstellung der Verkäuferin erheblich höheren Kaufpreises als Ergebnis eines bestimmten Bieterverfahrens ist daher für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nach Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG irrelevant. (T15) Veröff: SZ 2006/187 TE OGH 2010-12-21 8 Ob 130/10s Auch; nur T1; Beis wie T13 TE OGH 2014-01-20 4 Ob 155/13t Auch; Beis wie T6; Beis wie T10 TE OGH 2014-10-22 3 Ob 183/14d Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2016-08-17 8 Ob 3/16y Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abgeltung eines Nichterfüllungsschadens. (T16) TE OGH 2019-09-24 4 Ob 154/19d Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verpachtet werden sollte ein lebendes Unternehmen (Reitstall). Mit einem Pachtinteressenten kam letztlich nur ein Vertrag über das Einstellen von Pferden zustande. Die Rechtsansicht, ein zweckgleiches Geschäft liege nicht vor, ist nicht korrekturbedürftig. (T17) TE OGH 2023-05-17 6 Ob 24/23g vgl; Beisatz nur wie T3 Beisatz wie T10 nur: Eine Provisionspflicht ist dann zu bejahen, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalls für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist. (T18) TE OGH 2024-04-26 4 ob 182/23b vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1938:RS0029698

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.