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OGH Rechtssatz RS0018812 (3Ob689/38)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018812 Entscheidungsdatum06.12.1938 Geschäftszahl3Ob689/38; 6Ob591/76; 1Ob712/78; 4Ob509/79; 3Ob599/81; 4Ob178/12y; 3Ob17/19z NormABGB §936 VI; ABGB §983ABGB §936 römisch sechs; ABGB §983 RechtssatzDie Frist des § 936 ABGB beginnt erst mit dem für den Abschluss des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen. Die Zusage, ein Darlehen zu gewähren, ist unter der selbstverständlichen Voraussetzung abgegeben, dass der versprechende Teil im gegebenen Zeitpunkt dazu noch in der Lage ist; musste er seine Ersparnisse wegen Erwerbslosigkeit zum eigenen Lebensunterhalt angreifen, trifft ihn an der Nichterfüllung des Vertrages kein Verschulden.Die Frist des Paragraph 936, ABGB beginnt erst mit dem für den Abschluss des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen. Die Zusage, ein Darlehen zu gewähren, ist unter der selbstverständlichen Voraussetzung abgegeben, dass der versprechende Teil im gegebenen Zeitpunkt dazu noch in der Lage ist; musste er seine Ersparnisse wegen Erwerbslosigkeit zum eigenen Lebensunterhalt angreifen, trifft ihn an der Nichterfüllung des Vertrages kein Verschulden.

EntscheidungstexteTE OGH 1938-12-06 3 Ob 689/38 Veröff: SZ 20/256 TE OGH 1976-12-17 6 Ob 591/76 nur: Die Frist des § 936 ABGB beginnt erst mit dem für den Abschluß des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen. (T1) Veröff: SZ 49/160 = ZfRV 1978,136 (mit Glosse von Schwind) = NZ 1980,9nur: Die Frist des Paragraph 936, ABGB beginnt erst mit dem für den Abschluß des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen. (T1) Veröff: SZ 49/160 = ZfRV 1978,136 (mit Glosse von Schwind) = NZ 1980,9 TE OGH 1978-12-15 1 Ob 712/78 nur T1 TE OGH 1979-10-16 4 Ob 509/79 nur T1 TE OGH 1982-01-20 3 Ob 599/81 nur T1 TE OGH 2012-10-18 4 Ob 178/12y nur T1 TE OGH 2019-04-26 3 Ob 17/19z nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1938:RS0018812

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.