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{'item': ['1Ob50/46', '2Ob279/28', '2Ob619/54', '7Ob287/65', '8Ob293/65', '7Ob115/66', '7Ob392/65', '8Ob130/66', '6Ob251/66', '8Ob215/66', '1Ob208/68'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041848 Entscheidungsdatum29.04.1946 Geschäftszahl1Ob50/46; 2Ob279/28; 2Ob619/54; 7Ob287/65; 8Ob293/65; 7Ob115/66; 7Ob392/65; 8Ob130/66; 6Ob251/66; 8Ob215/66; 1Ob208/68; 1Ob286/68; 3Ob99/78; 5Ob773/78; 1Ob322/98d; 5Ob212/02s; 7Ob6/04i; 8ObA23/16i; 8ObA23/20w NormZPO §461; ZPO §502 Abs4 E RechtssatzEiner Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nicht gegeben, wenn sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch, sondern nur durch die Begründung der Entscheidung beschwert erachtet. Ein solches Interesse liegt auch dann nicht vor, wenn die dem Begehren der Partei stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichtes von dieser Partei aus dem Grunde angefochten wird, weil angeblich die Berufung des Gegners als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen gewesen wäre. Ungeachtet der Vorschrift des § 502 Abs 4 ZPO, wonach die Parteien den Revisionsgrund der Nichtigkeit in einem Kündigungsstreit über mietengeschützte Räume nicht geltend machen dürfen, ist der OGH berechtigt und verpflichtet, die Frage der Nichtigkeit des Verfahrens oder des Urteiles von Amts wegen zu prüfen.Einer Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nicht gegeben, wenn sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch, sondern nur durch die Begründung der Entscheidung beschwert erachtet. Ein solches Interesse liegt auch dann nicht vor, wenn die dem Begehren der Partei stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichtes von dieser Partei aus dem Grunde angefochten wird, weil angeblich die Berufung des Gegners als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen gewesen wäre. Ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO, wonach die Parteien den Revisionsgrund der Nichtigkeit in einem Kündigungsstreit über mietengeschützte Räume nicht geltend machen dürfen, ist der OGH berechtigt und verpflichtet, die Frage der Nichtigkeit des Verfahrens oder des Urteiles von Amts wegen zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 1946-04-29 1 Ob 50/46 Veröff: SZ 21/2 TE OGH 1928-03-27 2 Ob 279/28 Vgl; nur: Ungeachtet der Vorschrift des § 502 Abs 4 ZPO, wonach die Parteien den Revisionsgrund der Nichtigkeit in einem Kündigungsstreit über mietengeschützte Räume nicht geltend machen dürfen, ist der OGH berechtigt und verpflichtet, die Frage der Nichtigkeit des Verfahrens oder des Urteiles von Amts wegen zu prüfen. (T1) Veröff: SZ 10/80Vgl; nur: Ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO, wonach die Parteien den Revisionsgrund der Nichtigkeit in einem Kündigungsstreit über mietengeschützte Räume nicht geltend machen dürfen, ist der OGH berechtigt und verpflichtet, die Frage der Nichtigkeit des Verfahrens oder des Urteiles von Amts wegen zu prüfen. (T1) Veröff: SZ 10/80 TE OGH 1954-10-20 2 Ob 619/54 nur T1; Veröff: MietSlg 4528 TE OGH 1965-10-06 7 Ob 287/65 nur T1; Veröff: MietSlg 17782 TE OGH 1965-11-23 8 Ob 293/65 Vgl auch; Veröff: MietSlg 17783 TE OGH 1966-09-16 7 Ob 115/66 nur T1; Veröff: MietSlg 18678 TE OGH 1966-01-12 7 Ob 392/65 Veröff: MietSlg 18678 TE OGH 1966-05-03 8 Ob 130/66 nur T1; Veröff: MietSlg 18678 TE OGH 1966-09-07 6 Ob 251/66 nur T1; Veröff: MietSlg 18678 TE OGH 1966-09-13 8 Ob 215/66 nur T1; Veröff: MietSlg 18678 TE OGH 1968-09-20 1 Ob 208/68 Veröff: MietSlg 20705 TE OGH 1968-12-19 1 Ob 286/68 nur T1; Beisatz: Falls die Einwendungen gegen eine gerichtliche Aufkündigung verspätet erhoben wurden, verstößt die Durchführung eines Prozesses gegen die Rechtskraft des über die Aufkündigung ergangenen Beschlusses. (T2) Veröff: MietSlg 20706 TE OGH 1978-07-20 3 Ob 99/78 nur: Einer Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. (T3) TE OGH 1979-02-20 5 Ob 773/78 nur T1 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 322/98d Auch; nur: Einer Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nicht gegeben, wenn sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch, sondern nur durch die Begründung der Entscheidung beschwert erachtet. (T4) TE OGH 2002-09-12 5 Ob 212/02s nur T4 TE OGH 2004-07-06 7 Ob 6/04i nur T4 TE OGH 2016-08-17 8 ObA 23/16i Auch TE OGH 2020-02-27 8 ObA 23/20w Vgl; nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1946:RS0041848

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.