← Österreich

{'item': ['2Os432/46', '10Os125/72', '13Os7/74', '9Os69/81', '10Os108/84', '10Os84/86', '13Os19/87', '12Os177/86', '16Os21/89', '13Os109/90 (13Os111/9

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.12.1946 Geschäftszahl2Os432/46; 10Os125/72; 13Os7/74; 9Os69/81; 10Os108/84; 10Os84/86; 13Os19/87; 12Os177/86; 16Os21/89; 13Os109/90 (13Os111/90); 11Os111/91 (11Os112/91); 15Os110/94; 12Os171/95; 11Os23/99; 15Os121/99; 15Os139/00 (15Os140/00); 12Os17/03; 14Os15/09a NormStPO §13; StPO §56; StPO §250 RechtssatzDie Mitteilung nach § 250 StPO hat sich auf die wesentlichen Punkte zu erstrecken. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 56 StPO. Zuständigkeit der Schöffengerichte an Stelle der Schwurgerichte. Mittäterschaft nach § 134 StG. Abgrenzung zu § 137 StG. Zulässigkeit der Todesstrafe.Die Mitteilung nach Paragraph 250, StPO hat sich auf die wesentlichen Punkte zu erstrecken. Sinn und Zweck der Vorschrift des Paragraph 56, StPO. Zuständigkeit der Schöffengerichte an Stelle der Schwurgerichte. Mittäterschaft nach Paragraph 134, StG. Abgrenzung zu Paragraph 137, StG. Zulässigkeit der Todesstrafe. EntscheidungstexteTE OGH 1946/12/05 2 Os 432/46 Veröff: JBl 1947,373 TE OGH 1972/07/21 10 Os 125/72 nur: Die Mitteilung nach § 250 StPO hat sich auf die wesentlichen Punkte zu erstrecken. (T1) nur: Die Mitteilung nach Paragraph 250, StPO hat sich auf die wesentlichen Punkte zu erstrecken. (T1) TE OGH 1974/05/30 13 Os 7/74 nur T1 TE OGH 1981/10/06 9 Os 69/81 Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 250 verlangt nicht, dass die Mitteilung der in Abwesenheit des Angeklagten gemachten Aussagen durch deren wörtliche Verlesung erfolgt. (T2) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 250, verlangt nicht, dass die Mitteilung der in Abwesenheit des Angeklagten gemachten Aussagen durch deren wörtliche Verlesung erfolgt. (T2) TE OGH 1984/10/09 10 Os 108/84 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine über eine sinngemäße Zusammenfassung des während der Abwesenheit vorgefallenen prozessualen Geschehens hinausgehende Information bis in allen Einzelheiten wird nicht verlangt. (T3) TE OGH 1986/08/19 10 Os 84/86 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1987/03/05 13 Os 19/87 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit Nichtigkeitssanktion ist lediglich das Unterbleiben der Mitteilung bedroht (§ 250 Abs 2 StPO). Eine gesetzmäßige Darstellung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrunds § 345 Abs 1 Z 4 StPO) verlangt ein Festhalten am protokollierten Verlauf der Hauptverhandlung. (T4) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit Nichtigkeitssanktion ist lediglich das Unterbleiben der Mitteilung bedroht (Paragraph 250, Absatz 2, StPO). Eine gesetzmäßige Darstellung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrunds Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) verlangt ein Festhalten am protokollierten Verlauf der Hauptverhandlung. (T4) TE OGH 1987/04/09 12 Os 177/86 Vgl auch; nur T1; Veröff: EvBl 1987/165 S 595 = SSt 58/26 = JBl 1988,56 TE OGH 1989/09/08 16 Os 21/89 nur T1; Beisatz: Wobei es im Ermessen des Vorsitzenden liegt, wie dies geschieht. (T5) TE OGH 1991/06/12 13 Os 109/90 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1991/10/29 11 Os 111/91 nur T1; Beisatz: Dem Verteidiger, der während der Vernehmung der Mitangeklagten anwesend war, stand es frei, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken und ihn von sich aus durch entsprechende Vorhalte zu einer Stellungnahme zu veranlassen. Eine allfällige Beeinträchtigung der Verteidigung durch Beschränkung des Fragerechtes hätte nach Einholung einer Entscheidung des Schwurgerichtshofes (§§ 238, 302 Abs 1 StPO) unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemacht werden können. (T6) nur T1; Beisatz: Dem Verteidiger, der während der Vernehmung der Mitangeklagten anwesend war, stand es frei, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken und ihn von sich aus durch entsprechende Vorhalte zu einer Stellungnahme zu veranlassen. Eine allfällige Beeinträchtigung der Verteidigung durch Beschränkung des Fragerechtes hätte nach Einholung einer Entscheidung des Schwurgerichtshofes (Paragraphen 238, 302, Absatz eins, StPO) unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemacht werden können. (T6) TE OGH 1994/09/08 15 Os 110/94 nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1996/02/29 12 Os 171/95 nur T1 TE OGH 1999/04/27 11 Os 23/99 Auch; nur T1; Beisatz: Eine detailliertere (amtswegige) Wiederholung von Aussageinhalten ist nach § 250 Abs 1 StPO nicht verlangt. (T7) Auch; nur T1; Beisatz: Eine detailliertere (amtswegige) Wiederholung von Aussageinhalten ist nach Paragraph 250, Absatz eins, StPO nicht verlangt. (T7) TE OGH 1999/10/21 15 Os 121/99 Vgl auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Dem Verteidiger, der während der Vernehmung der Mitangeklagten anwesend war, stand es frei, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken und ihn von sich aus durch entsprechende Vorhalte zu einer Stellungnahme zu veranlassen. (T8); Beisatz: Und/oder zur Ausübung des Fragerechtes. (T9) TE OGH 2001/01/25 15 Os 139/00 Vgl auch; nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2003/05/08 12 Os 17/03 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2009/06/23 14 Os 15/09a Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T8 RechtssatznummerRS0096178

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.