RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.12.1946 Geschäftszahl2Os514/46; 11Os31/70 (11Os32/70); 9Os158/78; 10Os45/84 (10Os46/84); 13Os153/85; 13Os165/08a (13Os188/08h); 12Os119/08d; 15Os48/09m (15Os49/09h, 15Os82/09m); 12Os6/09p; 12Os20/09x; 14Os26/09v NormStPO §364 RechtssatzDie Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels steht gemäß § 364 StPO dem zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufenen Gericht zu.Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels steht gemäß Paragraph 364, StPO dem zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufenen Gericht zu. EntscheidungstexteTE OGH 1946/12/20 2 Os 514/46 Veröff: SSt XIX/23 TE OGH 1970/03/06 11 Os 31/70 TE OGH 1978/11/14 9 Os 158/78 Veröff: EvBl 1979/112 S 357 = SSt 49/58 TE OGH 1984/03/07 10 Os 45/84 TE OGH 1986/01/16 13 Os 153/85 TE OGH 2009/01/22 13 Os 165/08a Auch; Beisatz: Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber zu, weil § 364 Abs 2 Z 3 StPO an die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (WK-StPO § 285a Rz 2). Eine allfällige, unter Verletzung des § 364 Abs 2 StPO erfolgte Stattgebung der Wiedereinsetzung durch das Erstgericht ist unbeachtlich (WK-StPO § 364 Rz 56). (T1) Auch; Beisatz: Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber zu, weil Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 3, StPO an die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (WK-StPO Paragraph 285 a, Rz 2). Eine allfällige, unter Verletzung des Paragraph 364, Absatz 2, StPO erfolgte Stattgebung der Wiedereinsetzung durch das Erstgericht ist unbeachtlich (WK-StPO Paragraph 364, Rz 56). (T1) TE OGH 2008/10/23 12 Os 119/08d Beisatz: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung steht in einem untrennbaren Konnex mit der Entscheidungskompetenz jenes Gerichts, welches zugleich über das fristgebundene Rechtsmittel oder den befristet einbringbaren Rechtsbehelf meritorisch zu entscheiden hat. (T2); Beisatz: Soweit ein Antrag nach § 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist versäumt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss der §§ 89 Abs 6, 295 Abs 3, 479,489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. (T3); Beisatz: Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs 1 StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. (T4) Beisatz: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung steht in einem untrennbaren Konnex mit der Entscheidungskompetenz jenes Gerichts, welches zugleich über das fristgebundene Rechtsmittel oder den befristet einbringbaren Rechtsbehelf meritorisch zu entscheiden hat. (T2); Beisatz: Soweit ein Antrag nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist versäumt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss der Paragraphen 89, Absatz 6, 295, Absatz 3, 479,,489 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479,) StPO. (T3); Beisatz: Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. (T4) TE OGH 2009/06/24 15 Os 48/09m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009/02/19 12 Os 6/09p Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2009/03/26 12 Os 20/09x Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2009/04/21 14 Os 26/09v Vgl; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0101256
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.