RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001466 Entscheidungsdatum16.12.2015 Geschäftszahl1Ob258/46; 7Ob428/56; 3Ob167/54; 3Ob209/55; 4Ob135/32; 1Ob191/57; 1Ob725/54; 3Ob100/69; 3Ob20/77; 3Ob36/78 (3Ob41/78); 3Ob109/79; 3Ob142/79; 3Ob141/84; 3Ob67/86; 3Ob115/87; 3Ob22/90; 3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91); 3Ob94/91 (3Ob95/91); 3Ob53/92 (3Ob54/92); 3Ob86/94; 3Ob326/97f; 3Ob322/98v; 3Ob11/01s; 3Ob269/01g; 3Ob131/02i; 3Ob128/02y; 3Ob143/04g; 3Ob152/10i; 3Ob155/15p; 3Ob205/15s NormEO §42 A1 RechtssatzDer § 42 EO zählt die Aufschiebungsgründe erschöpfend auf. Keine Aufschiebung wegen einer Klage auf Unterlassung der Exekutionsführung, beziehungsweise auf Schadenersatz wegen sittenwidriger Ausbeutung der Rechtskraft.Der Paragraph 42, EO zählt die Aufschiebungsgründe erschöpfend auf. Keine Aufschiebung wegen einer Klage auf Unterlassung der Exekutionsführung, beziehungsweise auf Schadenersatz wegen sittenwidriger Ausbeutung der Rechtskraft. EntscheidungstexteTE OGH 1947-01-25 1 Ob 258/46 Veröff: JBl 1947,264 TE OGH 1956-09-05 7 Ob 428/56 nur: Der § 42 EO zählt die Aufschiebungsgründe erschöpfend auf. (T1)nur: Der Paragraph 42, EO zählt die Aufschiebungsgründe erschöpfend auf. (T1) TE OGH 1954-03-10 3 Ob 167/54 nur T1 TE OGH 1955-04-20 3 Ob 209/55 Vgl; Beisatz: Keine Aufschiebung wegen Einklagung einer Gegenforderung. (T2) TE OGH 1932-03-17 4 Ob 135/32 Vgl; Beisatz: Keine Aufschiebung wegen Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens. (T3); Veröff: SZ 14/75 TE OGH 1957-04-03 1 Ob 191/57 Vgl; Beisatz: Keine Aufschiebung wegen eines erst künftig zu erstattenden psychiatrischen Gutachtens (Wiederaufnahme eines Rechtsstreits auf Leistung eines Schmerzengeldes. (T4) TE OGH 1954-10-06 1 Ob 725/54 Vgl; Beisatz: Keine Aufschiebung wegen einer auf einer Zwischenschuld (Regressklage) beruhenden Exszindierungsklage des Rückstellungsgegners gegen den Rückstellungswerber. (T5) TE OGH 1969-10-01 3 Ob 100/69 nur T1; Beisatz: Mietrechtsfeststellungsklage eines Dritten kein Aufschiebungsgrund für Räumungsexekution gegen Verpflichteten. (T6); Veröff: MietSlg 21882 TE OGH 1977-03-15 3 Ob 20/77 nur T1; Veröff: EvBl 1977/268 S 665 TE OGH 1978-04-18 3 Ob 36/78 nur T1; Veröff: SZ 51/48 TE OGH 1979-09-19 3 Ob 109/79 nur T1; Beisatz: Klage auf Ausstellung einer Löschungsquittung. (T7) TE OGH 1980-01-16 3 Ob 142/79 nur T1 TE OGH 1985-02-13 3 Ob 141/84 nur T1; Beisatz: Daraus folgt nicht, dass eine analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände von vornherein ausscheidet. Zu fordern ist lediglich, dass ein nicht ganz genau in einem der taxativ beschriebenen Aufschiebungsgründe passender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen sein muss, dass alles für eine Gleichbehandlung spricht. (hier: Benützungsregelungsantrag des Verpflichteten kein Aufschiebungsgrund für Räumungsexekution). (T8) TE OGH 1986-06-18 3 Ob 67/86 Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz hier: Gegenforderung als Aufschiebungsgrund; stRsp. (T9); Veröff: SZ 59/102 TE OGH 1987-10-07 3 Ob 115/87 nur T1; Beis wie T8 TE OGH 1990-03-14 3 Ob 22/90 nur T1 Beisatz wie T8 nur: Daraus folgt nicht, dass eine analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände von vornherein ausscheidet. Zu fordern ist lediglich, daß ein nicht ganz genau in einem der taxativ beschriebenen Aufschiebungsgründe passender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen sein muss, dass alles für eine Gleichbehandlung spricht. (T10) Anm: Veröff: RZ 1990/59Anmerkung, Veröff: RZ 1990/59 TE OGH 1991-06-26 3 Ob 14/91 Anm: Veröff: SZ 64/88Anmerkung, Veröff: SZ 64/88 TE OGH 1991-11-13 3 Ob 94/91 nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Dem Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 EO ist es gleichzuhalten, wenn der Anspruch durch einstweilige Verfügung gesichert wird, die im Ergebnis der (wenn auch möglicherweise nur vorübergehenden) Beseitigung des Exekutionstitels gleichkommt. (T11)nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Dem Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist es gleichzuhalten, wenn der Anspruch durch einstweilige Verfügung gesichert wird, die im Ergebnis der (wenn auch möglicherweise nur vorübergehenden) Beseitigung des Exekutionstitels gleichkommt. (T11) TE OGH 1992-05-27 3 Ob 53/92 Vgl auch; nur T1; Beis wie T8 TE OGH 1994-06-28 3 Ob 86/94 Auch; nur T1; nur T10 TE OGH 1997-11-26 3 Ob 326/97f nur T1 TE OGH 1999-11-24 3 Ob 322/98v Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2001-04-25 3 Ob 11/01s nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Keine Aufschiebung der Exekution gemäß § 354 EO aufgrund eines privatrechtlichen Titels wegen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Begründung einer Zwangsdienstbarkeit nach dem EnergiewirtschaftsG. (T12)nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Keine Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 354, EO aufgrund eines privatrechtlichen Titels wegen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Begründung einer Zwangsdienstbarkeit nach dem EnergiewirtschaftsG. (T12) TE OGH 2001-11-20 3 Ob 269/01g nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Nachverfahren gemäß § 600 dZPO. (T13)nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Nachverfahren gemäß Paragraph 600, dZPO. (T13) TE OGH 2002-11-27 3 Ob 131/02i nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Die Stellung des Wiederkaufsberechtigten (§ 1068 ABGB), dessen Rechtsgestaltungserklärung wie beim Rücktritt vom Vertrag sofort die Rechtsfolgen - unabhängig von der Rechtskraft des angestrebten Urteils - auslöst, ist derart, dass eine analoge Anwendung des § 42 Abs 1 Z 5 EO geboten ist. (T14); Veröff: SZ 2002/159nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Die Stellung des Wiederkaufsberechtigten (Paragraph 1068, ABGB), dessen Rechtsgestaltungserklärung wie beim Rücktritt vom Vertrag sofort die Rechtsfolgen - unabhängig von der Rechtskraft des angestrebten Urteils - auslöst, ist derart, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO geboten ist. (T14); Veröff: SZ 2002/159 TE OGH 2003-07-17 3 Ob 128/02y Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 11/01s. (T15) TE OGH 2004-07-21 3 Ob 143/04g Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 152/10i nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Die Klage auf Abschluss eines Mietvertrags über jenes Bestandobjekt, zu dessen Räumung der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten ist, bildet keinen Oppositionsgrund/Aufschiebungsgrund. (T16) TE OGH 2015-08-19 3 Ob 155/15p Auch; Beis wie T10 TE OGH 2015-12-16 3 Ob 205/15s Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Die (analoge) Anwendung des § 42 Abs 1 Z 1 EO setzt voraus, dass die als Aufschiebungsgrund benannte Prozesshandlung gegen den Exekutionstitel gerichtet sein muss, der der Exekution zugrunde liegt. (T17)Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Die (analoge) Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO setzt voraus, dass die als Aufschiebungsgrund benannte Prozesshandlung gegen den Exekutionstitel gerichtet sein muss, der der Exekution zugrunde liegt. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1947:RS0001466
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.