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1Ob80/48

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005045 Entscheidungsdatum03.03.1948 Geschäftszahl1Ob80/48; 1R59/19; 5Ob140/61; 5Ob72/63; 2Ob145/63; 6Ob12/66; 1Ob586/76; 5Ob21/78; 4Ob354/79; 1Ob601/82; 2Ob5

§391

Abs1 IIA;

§391

Abs1 IID;

§391

Abs1 IIIB;

§391

Abs1 VIEO §387 Abs1;

§391

Abs1 IIA;

§391

Abs1 IID;

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Abs1 IIIB;

§391Abs1 römisch sechs Rechtssatz

Gemäß § 387

bleibt das Prozessgericht I. Instanz so lange zuständig, als der Rechtsstreit nicht rechtskräftig beendet ist. Die einmal begründete Zuständigkeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung wird nicht durch den späteren Umstand geändert, dass der Prozess beim angerufenen Gerichte infolge Klagszurückweisung nicht mehr anhängig ist. Ist das Prozessgericht I. Instanz noch zuständig, ist es auch zu einer Verlängerungsbewilligung nach § 391 Abs 1

zuständig. Eine Verlängerung vor Ablauf der in der einstweiligen Verfügung gemäß § 391 Abs 1 gesetzten Gültigkeitsdauer ist zulässig (JBl 1946,258; EvBl 1946/245; Pollak III, S 1048; Rintelen S 143; Neumann - Lichtblau S 1245).Gemäß Paragraph 387,

bleibt das Prozessgericht römisch eins. Instanz so lange zuständig, als der Rechtsstreit nicht rechtskräftig beendet ist. Die einmal begründete Zuständigkeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung wird nicht durch den späteren Umstand geändert, dass der Prozess beim angerufenen Gerichte infolge Klagszurückweisung nicht mehr anhängig ist. Ist das Prozessgericht römisch eins. Instanz noch zuständig, ist es auch zu einer Verlängerungsbewilligung nach Paragraph 391, Absatz eins,

zuständig. Eine Verlängerung vor Ablauf der in der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 391, Absatz eins, gesetzten Gültigkeitsdauer ist zulässig (JBl 1946,258; EvBl 1946/245; Pollak römisch drei, S 1048; Rintelen S 143; Neumann - Lichtblau S 1245). EntscheidungstexteTE OGH 1948-03-03 1 Ob 80/48 Veröff: SZ 21/78 TE OGH 1919-05-13 1 R 59/19 Gegenteilig; Veröff: SZ 1/26 TE OGH 1961-04-26 5 Ob 140/61 nur: Eine Verlängerung vor Ablauf der in der einstweiligen Verfügung gemäß § 391 Abs. 1 gesetzten Giltigkeitsdauer ist zulässig (JBl 1946,258; EvBl 1946/245; Pollak III, S 1048; Rintelen S 143; Neumann-Lichtblau S 1245). (T1)nur: Eine Verlängerung vor Ablauf der in der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 391, Absatz eins, gesetzten Giltigkeitsdauer ist zulässig (JBl 1946,258; EvBl 1946/245; Pollak römisch drei, S 1048; Rintelen S 143; Neumann-Lichtblau S 1245). (T1) TE OGH 1963-03-07 5 Ob 72/63 nur T1; Beisatz: Wenn aber durch die einstweilige Verfügung unzulässig in die Befugnisse einer Verwaltungsbehörde eingegriffen wurde, ist die Unzulässigkeit dieses Eingriffes auch bei der Entscheidung über die Verlängerung der einstweiligen Verfügung wahrzunehmen. (T2) Veröff: ÖA 1964,51 TE OGH 1963-06-12 2 Ob 145/63 nur T1 TE OGH 1966-02-10 6 Ob 12/66 nur: Gemäß § 387

bleibt das Prozessgericht I. Instanz so lange zuständig, als der Rechtsstreit nicht rechtskräftig beendet ist. Die einmal begründete Zuständigkeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung wird nicht durch den späteren Umstand geändert, dass der Prozess beim angerufenen Gerichte infolge Klagszurückweisung nicht mehr anhängig ist. (T3) nur: Gemäß Paragraph 387,

bleibt das Prozessgericht römisch eins. Instanz so lange zuständig, als der Rechtsstreit nicht rechtskräftig beendet ist. Die einmal begründete Zuständigkeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung wird nicht durch den späteren Umstand geändert, dass der Prozess beim angerufenen Gerichte infolge Klagszurückweisung nicht mehr anhängig ist. (T3) Veröff: SZ 39/28 TE OGH 1976-04-28 1 Ob 586/76 nur T1 TE OGH 1978-11-21 5 Ob 21/78 nur T3; Beisatz: Für Hauptprozess streitiges Verfahren statt außerstreitigem Verfahren. (T4) TE OGH 1979-06-26 4 Ob 354/79 Auch; nur T3; Veröff: EvBl 1980/32 S 108 = ÖBl 1980,20 TE OGH 1982-05-05 1 Ob 601/82 Beisatz: Hier: Verlängerung nicht statthaft, weil der Kläger die Ehescheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen hat und die Beklagte eine Ehescheidungsklage derzeit nicht einzubringen beabsichtigt, fehlt für den Weiterbestand der (nach Lehre und Rechtsprechung an sich möglichen) einstweiligen Verfügung jede Grundlage. (T5) TE OGH 1990-01-31 2 Ob 508/90 nur T3 TE OGH 1994-10-18 4 Ob 103/94 Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Besetzung des Gerichtes. (T6) TE OGH 1997-12-17 3 Ob 357/97i nur T3 TE OGH 2000-12-20 7 Ob 287/00g nur: Gemäß § 387

bleibt das Prozessgericht I. Instanz so lange zuständig, als der Rechtsstreit nicht rechtskräftig beendet ist. (T7)nur: Gemäß Paragraph 387,

bleibt das Prozessgericht römisch eins. Instanz so lange zuständig, als der Rechtsstreit nicht rechtskräftig beendet ist. (T7) Beisatz: Nach § 387 Abs 1

ist immer das jeweilige Prozessgericht erster Instanz für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem Rechtsmittelgericht anhängig ist. (T8)Beisatz: Nach Paragraph 387, Absatz eins,

ist immer das jeweilige Prozessgericht erster Instanz für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem Rechtsmittelgericht anhängig ist. (T8) Veröff: SZ 73/206 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 159/02t Vgl aber; Beisatz: Das Rekursgericht kann zur meritorischen Entscheidung über einen Sicherungsantrag funktionell auch dann zuständig werden, wenn ihn das Erstgericht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies. (T9) Beisatz: § 387 Abs 1

soll gewährleisten, dass Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen ohne Rücksicht auf strittige Zuständigkeiten in der Hauptsache ohne Verzug behandelt werden. (T10)Beisatz: Paragraph 387, Absatz eins,

soll gewährleisten, dass Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen ohne Rücksicht auf strittige Zuständigkeiten in der Hauptsache ohne Verzug behandelt werden. (T10) TE OGH 2007-12-11 17 Ob 22/07w Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: SZ 2007/197 TE OGH 2017-05-10 3 Ob 72/17k nur T3 TE OGH 2017-09-21 7 Ob 133/17k Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1948:RS0005045

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.