RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.09.1948 Geschäftszahl1Os346/48; 9Os111/62; 9Os46/67; 11Os6/76; 14Os37/05f NormStPO §427 Abs3 C; RechtssatzDas Abwesenheitsurteil wird durch seine Verkündigung für den Angeklagten wirksam. Die Einspruchsfrist aber läuft von der Zustellung der Urteilsabschrift zu Handen des Angeklagten. Nur der vom Verurteilten erhobene Einspruch ist an die dreitägige Frist gebunden. Der vor der Zustellung der Urteilsabschrift an den Angeklagten von seinem Verteidiger eingebrachte Einspruch ist fristgerecht und wirksam; dem Angeklagten steht es aber frei, nach Empfang der Urteilsabschrift den von seinem Verteidiger eingebrachten Einspruch zu widerrufen. Der Einspruch kann auch gegen die Versäumung einer vertagten Hauptverhandlung erhoben werden. War der Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen, so ist das Abwesenheitsurteil nach den §§ 427 Abs 1, 281 Z 3 StPO nichtig. Nach § 427 Abs 3 StPO ist mit der Vertagung der Hauptverhandlung auch dann vorzugehen, wenn die in § 427 Abs 1 StPO geforderten Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfüllt sind. Das nach neuerlicher Hauptverhandlung gefällte Urteil hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten.Das Abwesenheitsurteil wird durch seine Verkündigung für den Angeklagten wirksam. Die Einspruchsfrist aber läuft von der Zustellung der Urteilsabschrift zu Handen des Angeklagten. Nur der vom Verurteilten erhobene Einspruch ist an die dreitägige Frist gebunden. Der vor der Zustellung der Urteilsabschrift an den Angeklagten von seinem Verteidiger eingebrachte Einspruch ist fristgerecht und wirksam; dem Angeklagten steht es aber frei, nach Empfang der Urteilsabschrift den von seinem Verteidiger eingebrachten Einspruch zu widerrufen. Der Einspruch kann auch gegen die Versäumung einer vertagten Hauptverhandlung erhoben werden. War der Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen, so ist das Abwesenheitsurteil nach den Paragraphen 427, Absatz eins, 281, Ziffer 3, StPO nichtig. Nach Paragraph 427, Absatz 3, StPO ist mit der Vertagung der Hauptverhandlung auch dann vorzugehen, wenn die in Paragraph 427, Absatz eins, StPO geforderten Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfüllt sind. Das nach neuerlicher Hauptverhandlung gefällte Urteil hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten. EntscheidungstexteTE OGH 1948/09/11 1 Os 346/48 Veröff: SSt XIX/157 = EvBl 1949/212 TE OGH 1962/03/05 9 Os 111/62 nur: Das Abwesenheitsurteil wird durch seine Verkündigung für den Angeklagten wirksam. Die Einspruchsfrist aber läuft von der Zustellung der Urteilsabschrift zu Handen des Angeklagten. Nur der vom Verurteilten erhobene Einspruch ist an die dreitägige Frist gebunden. Der vor der Zustellung der Urteilsabschrift an den Angeklagten von seinem Verteidiger eingebrachte Einspruch ist fristgerecht und wirksam; dem Angeklagten steht es aber frei, nach Empfang der Urteilsabschrift den von seinem Verteidiger eingebrachten Einspruch zu widerrufen. (T1) Veröff: RZ 1962,161 TE OGH 1967/04/20 9 Os 46/67 Auch; nur T1 TE OGH 1976/08/06 11 Os 6/76 nur: Der vor der Zustellung der Urteilsabschrift an den Angeklagten von seinem Verteidiger eingebrachte Einspruch ist fristgerecht und wirksam. (T2) TE OGH 2005/05/10 14 Os 37/05f Vgl; Beisatz: Vor der nach §§447, 79 Abs4 zweiterSatz StPO stets vorzunehmenden Zustellung eines Abwesenheitsurteils an den Beschuldigten kann wirksam die Berufung angemeldet werden. (T3) RechtssatznummerRS0101680
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