2Ob312/48
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.10.1948 Geschäftszahl2Ob312/48; 1Ob321/48 NormEO §381 D;
ZPO §518 Abs2;
RechtssatzDie Rechtsmittelbeschränkung in § 518 Abs 2 ZPO gilt nur für einstweilige Vorkehrungen auf Grund der Verhandlung gemäß § 458 ZPO, nicht aber für einstweilige Verfügungen, die auf Grund eines in der Klage gestellten Antrages erlassen werden.Die Rechtsmittelbeschränkung in Paragraph 518, Absatz 2, ZPO gilt nur für einstweilige Vorkehrungen auf Grund der Verhandlung gemäß Paragraph 458, ZPO, nicht aber für einstweilige Verfügungen, die auf Grund eines in der Klage gestellten Antrages erlassen werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1948/10/12 2 Ob 312/48 TE OGH 1948/09/22 1 Ob 321/48 Gegenteilig RechtssatznummerRS0005303