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Europaius

2Ob278/48

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.11.1948 Geschäftszahl2Ob278/48; 2Ob406/56 NormZPO §169;

RechtssatzDie Vereinbarung, das Verfahren möge dauernd ruhen, ist eine eindeutige Zeitvereinbarung im Sinne des § 169 ZPO mit der Wirkung, daß das Verfahren von keiner der beiden Parteien mehr aufgenommen werden kann (Wirkung wie bei Zurücknahme der Klage unter Ausschluß der Kostenersatzpflicht).Die Vereinbarung, das Verfahren möge dauernd ruhen, ist eine eindeutige Zeitvereinbarung im Sinne des Paragraph 169, ZPO mit der Wirkung, daß das Verfahren von keiner der beiden Parteien mehr aufgenommen werden kann (Wirkung wie bei Zurücknahme der Klage unter Ausschluß der Kostenersatzpflicht).

EntscheidungstexteTE OGH 1948/11/24 2 Ob 278/48 Veröff: SZ 21/162 TE OGH 1956/08/29 2 Ob 406/56 Beisatz: Zum "ewigen Ruhen" siehe bei § 168 ZPO I. (T1) Beisatz: Zum "ewigen Ruhen" siehe bei Paragraph 168, ZPO römisch eins. (T1) RechtssatznummerRS0036807

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.