1Ob260/48
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.12.1948 Geschäftszahl1Ob260/48 NormAußStrG §65;
AußStrG §66;
RechtssatzIst eine letztwillige Verfügung als Nottestament nach § 24 Testamentsgesetz kundgemacht, kann sie nicht als müdliches Testament nach § 585 ABGB neuerlich durch Verlesung der Zeugenniederschrift gemäß § 65 AußStrG kundgemacht werden. Wird nach Kundmachung eines mündlichen Testamentes durch Verlesung des von den Zeugen unterfertigten Aufsatzes von einem Beteiligten die Unrichtigkeit der Niederschrift behauptet, so kann nicht die vorläufige unbeeidete Vernehmung der Testamentszeugen nach § 65 AußStrG, sondern nur ihre beeidete Vernehmung nach § 66 AUßStrG beantragt werden.Ist eine letztwillige Verfügung als Nottestament nach Paragraph 24, Testamentsgesetz kundgemacht, kann sie nicht als müdliches Testament nach Paragraph 585, ABGB neuerlich durch Verlesung der Zeugenniederschrift gemäß Paragraph 65, AußStrG kundgemacht werden. Wird nach Kundmachung eines mündlichen Testamentes durch Verlesung des von den Zeugen unterfertigten Aufsatzes von einem Beteiligten die Unrichtigkeit der Niederschrift behauptet, so kann nicht die vorläufige unbeeidete Vernehmung der Testamentszeugen nach Paragraph 65, AußStrG, sondern nur ihre beeidete Vernehmung nach Paragraph 66, AUßStrG beantragt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1948/12/15 1 Ob 260/48 RechtssatznummerRS0007615