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{'item': '3Ob12/49; 2Ob505/49; 3Ob276/53; 3Ob493/54; 2Ob920/54; 1Ob508/78; 2Ob573/79; 5Ob595/83; 9ObA117/87 (9ObA118/87); 4Ob585/89 (4Ob586/89); 1Ob14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044587 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl3Ob12/49; 2Ob505/49; 3Ob276/53; 3Ob493/54; 2Ob920/54; 1Ob508/78; 2Ob573/79; 5Ob595/83; 9ObA117/87 (9ObA118/87); 4Ob585/89 (4Ob586/89); 1Ob143/09z; 6Ob84/09k; 4Ob67/10x; 4Ob14/11d; 3Ob218/13z; 3Ob133/15b; 3Ob134/15z; 6Ob189/16m; 7Ob123/24z NormZPO §535 ZPO §538 RechtssatzZur Entscheidung über den Rekurs gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO durch ein Gericht zweiter Instanz, das gemäß § 532 Abs 1 ZPO über die Nichtigkeitsklage in erster Instanz entschieden hat, ist der OGH zuständig.Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO durch ein Gericht zweiter Instanz, das gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO über die Nichtigkeitsklage in erster Instanz entschieden hat, ist der OGH zuständig. EntscheidungstexteTE OGH 1949-01-12 3 Ob 12/49 Veröff: SZ 22/8 = EvBl 1949/172 TE OGH 1949-11-23 2 Ob 505/49 Veröff: JBl 1950,293 TE OGH 1953-05-18 3 Ob 276/53 TE OGH 1954-09-08 3 Ob 493/54 TE OGH 1954-12-15 2 Ob 920/54 Beisatz: Auch bei Wiederaufnahmsklagen. (T1) TE OGH 1978-01-25 1 Ob 508/78 TE OGH 1979-11-20 2 Ob 573/79 Beisatz: Die verfehlte Bezeichnung des Rekursgerichtes schadet jedoch nicht, soweit kein Zweifel darüber bestehen kann, dass der Rekurswerber Überprüfung durch das zuständige Rechtsmittelgericht begehrt. (T2) TE OGH 1983-05-31 5 Ob 595/83 Auch; Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage (T3) TE OGH 1987-09-30 9 ObA 117/87 Beisatz: Analog § 535 ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen gefassten Beschlüsse (ansonsten) denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefassten Beschlüsse. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen des § 46 Abs 2 ASGG. (T4)Beisatz: Analog Paragraph 535, ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen gefassten Beschlüsse (ansonsten) denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefassten Beschlüsse. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG. (T4) TE OGH 1989-09-26 4 Ob 585/89 Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Daher: Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind jedenfalls unzulässig. (T5) Veröff: RZ 1990/39 S 96 TE OGH 2009-09-08 1 Ob 143/09z Bei wie T4 nur: Analog § 535 ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen gefassten Beschlüsse (ansonsten) denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefassten Beschlüsse. (T6)Bei wie T4 nur: Analog Paragraph 535, ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen gefassten Beschlüsse (ansonsten) denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefassten Beschlüsse. (T6) Beisatz: Es gelten somit auch die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO. (T7)Beisatz: Es gelten somit auch die Rekursbeschränkungen der Paragraphen 519 und 528 ZPO. (T7) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 84/09k Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-05-11 4 Ob 67/10x Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2011-02-15 4 Ob 14/11d Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 218/13z Auch; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage. (T8) TE OGH 2015-07-15 3 Ob 133/15b Auch; Beisatz: Hier Nichtigkeitsklage samt Verfahrenshilfeantrag. (T9) TE OGH 2015-07-15 3 Ob 134/15z Auch TE OGH 2016-09-27 6 Ob 189/16m Vgl; Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 123/24z Beisatz wie T1; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1949:RS0044587

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.