RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.02.1949 Geschäftszahl2Ob33/49; 2Ob565/52; 6Ob20/61; 7Ob147/72 NormABGB §879 CIId; ABGB §1059; AVG §56; V über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen imrömisch fünf über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstückverkehr §2; RechtssatzDie Prüfung von entgeltlichen Rechtsgeschäften über Grundstücke vom preisrechtlichen Gesichtspunkte durch die Preisbehörden, bedeutet nicht eine Genehmigung, die eine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen des Vertrages darstellt, im Gegensatz zur Genehmigung nach dem GVG. Wo das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt, ist diese ein Wirksamkeitserfordernis und das genehmigungspflichtige Geschäft vor ihrer Erteilung nur bedingt wirksam (Genehmigung ist hier Rechtsbedingung) und es ist das Geschäft nach Erteilung der Genehmigung mit dem Zeitpunkte der Abschließung wirksam. Die Erklärung der Preisbehörde ist kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde oder die Preisbeanstandung stellt nur die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Entgeltes fest. Widerspricht das Entgelt den Preisvorschriften, so ist das Geschäft nach § 879 ABGB nichtig. Die Möglichkeit der Vertragsparteien bei Beanstandung des Entgeltes durch die Preisbehörde ist eine zweifache. Entweder Abschluß eines neuen Vertrages mit Vereinbarung des zulässigen Entgeltes an Stelle des unwirksam gewordenen ursprünglichen Rechtsgeschäftes oder Konvalidation des nichtigen Vertrages durch einseitige empfangsbedürftige öffentlich beglaubigte Willenserklärung des Veräußerers gegenüber dem Erwerber auf Einverständnis mit den zulässig erkannten Preisen. Nur in diesem Falle gilt der Vertrag als von vornherein mit dem zulässigen Entgelt abgeschlossen. Es gilt die gesetzliche Fiktion, daß der Betrag mit dem zulässigen Inhalte als zustandegekommen anzusehen ist. Das Einverständnis des Erwerbers ist nicht mehr erforderlich; der Erwerber ist an die einseitige Einverständniserklärung des Veräußerers gebunden.Die Prüfung von entgeltlichen Rechtsgeschäften über Grundstücke vom preisrechtlichen Gesichtspunkte durch die Preisbehörden, bedeutet nicht eine Genehmigung, die eine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen des Vertrages darstellt, im Gegensatz zur Genehmigung nach dem GVG. Wo das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt, ist diese ein Wirksamkeitserfordernis und das genehmigungspflichtige Geschäft vor ihrer Erteilung nur bedingt wirksam (Genehmigung ist hier Rechtsbedingung) und es ist das Geschäft nach Erteilung der Genehmigung mit dem Zeitpunkte der Abschließung wirksam. Die Erklärung der Preisbehörde ist kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde oder die Preisbeanstandung stellt nur die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Entgeltes fest. Widerspricht das Entgelt den Preisvorschriften, so ist das Geschäft nach Paragraph 879, ABGB nichtig. Die Möglichkeit der Vertragsparteien bei Beanstandung des Entgeltes durch die Preisbehörde ist eine zweifache. Entweder Abschluß eines neuen Vertrages mit Vereinbarung des zulässigen Entgeltes an Stelle des unwirksam gewordenen ursprünglichen Rechtsgeschäftes oder Konvalidation des nichtigen Vertrages durch einseitige empfangsbedürftige öffentlich beglaubigte Willenserklärung des Veräußerers gegenüber dem Erwerber auf Einverständnis mit den zulässig erkannten Preisen. Nur in diesem Falle gilt der Vertrag als von vornherein mit dem zulässigen Entgelt abgeschlossen. Es gilt die gesetzliche Fiktion, daß der Betrag mit dem zulässigen Inhalte als zustandegekommen anzusehen ist. Das Einverständnis des Erwerbers ist nicht mehr erforderlich; der Erwerber ist an die einseitige Einverständniserklärung des Veräußerers gebunden. EntscheidungstexteTE OGH 1949/02/09 2 Ob 33/49 Veröff: SZ 22/20 TE OGH 1952/09/10 2 Ob 565/52 TE OGH 1961/02/01 6 Ob 20/61 nur: Die Prüfung von entgeltlichen Rechtsgeschäften über Grundstücke vom preisrechtlichen Gesichtspunkte durch die Preisbehörden, bedeutet nicht eine Genehmigung, die eine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen des Vertrages darstellt, im Gegensatz zur Genehmigung nach dem GVG. Wo das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt, ist diese ein Wirksamkeitserfordernis und das genehmigungspflichtige Geschäft vor ihrer Erteilung nur bedingt wirksam (Genehmigung ist hier Rechtsbedingung) und es ist das Geschäft nach Erteilung der Genehmigung mit dem Zeitpunkte der Abschließung wirksam. Die Erklärung der Preisbehörde ist kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde oder die Preisbeanstandung stellt nur die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Entgeltes fest. Widerspricht das Entgelt den Preisvorschriften, so ist das Geschäft nach § 879 ABGB nichtig. (T1) nur: Die Prüfung von entgeltlichen Rechtsgeschäften über Grundstücke vom preisrechtlichen Gesichtspunkte durch die Preisbehörden, bedeutet nicht eine Genehmigung, die eine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen des Vertrages darstellt, im Gegensatz zur Genehmigung nach dem GVG. Wo das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt, ist diese ein Wirksamkeitserfordernis und das genehmigungspflichtige Geschäft vor ihrer Erteilung nur bedingt wirksam (Genehmigung ist hier Rechtsbedingung) und es ist das Geschäft nach Erteilung der Genehmigung mit dem Zeitpunkte der Abschließung wirksam. Die Erklärung der Preisbehörde ist kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde oder die Preisbeanstandung stellt nur die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Entgeltes fest. Widerspricht das Entgelt den Preisvorschriften, so ist das Geschäft nach Paragraph 879, ABGB nichtig. (T1) TE OGH 1972/07/12 7 Ob 147/72 Vgl; Beisatz: Hier: PreisregelungsV (T2) RechtssatznummerRS0038347
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