RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013043 Entscheidungsdatum21.03.2024 Geschäftszahl2Ob361/48; 3Ob271/53 (3Ob272/53); 6Ob343/68; 6Ob579/76; 1Ob616/76 (1Ob704/76); 6Ob732/76; 8Ob527/78; 6Ob672/81; 5Ob628/81; 4Ob541/82 (4Ob542/82); 3Ob574/84; 6Ob567/88; 7Ob651/90; 3Ob518/91 (3Ob519/91); 3Ob517/92; 4Ob1502/94; 4Ob52/97v; 7Ob2398/96i; 7Ob157/97g; 6Ob193/98w; 4Ob58/99d; 10Ob318/99h; 9Ob244/02a; 3Ob229/02a; 3Ob83/05k; 6Ob3/09y; 2Ob53/09x; 3Ob141/12z; 6Ob142/13w; 2Ob24/24d NormABGB §806 ABGB §870 DIV JN §1 DVd1 RechtssatzDie Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebensowenig wie eine Erbserklärung (§ 806 ABGB) widerrufen werden. Ob die Erbserklärung oder die Ausschlagung der Erbschaft frei oder unter Zwang erfolgt ist, kann nur im streitigen und nicht im Verlassenschaftsverfahren untersucht werden.Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebensowenig wie eine Erbserklärung (Paragraph 806, ABGB) widerrufen werden. Ob die Erbserklärung oder die Ausschlagung der Erbschaft frei oder unter Zwang erfolgt ist, kann nur im streitigen und nicht im Verlassenschaftsverfahren untersucht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1949-03-02 2 Ob 361/48 Veröff: SZ 22/30 TE OGH 1953-05-18 3 Ob 271/53 Veröff: JBl 1954,174 TE OGH 1969-01-15 6 Ob 343/68 nur: Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebensowenig wie eine Erbserklärung (§ 806 ABGB) widerrufen werden. (T1) Beisatz: Bei Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung kann die bezügliche Erbsentscheidung jedoch unwirksam sein. (T2)nur: Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebensowenig wie eine Erbserklärung (Paragraph 806, ABGB) widerrufen werden. (T1) Beisatz: Bei Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung kann die bezügliche Erbsentscheidung jedoch unwirksam sein. (T2) TE OGH 1976-07-08 6 Ob 579/76 nur T1; Beisatz: Sobald sie dem Abhandlungsgericht zur Kenntnis gelangte und - sei es auch ohne förmliche Kenntnisnahme - dem Abhandlungsverfahren tatsächlich zugrundegelegt wurde. (T3) Veröff: NZ 1978,159 TE OGH 1976-09-01 1 Ob 616/76 nur T1 TE OGH 1977-01-27 6 Ob 732/76 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 579/76 TE OGH 1978-05-31 8 Ob 527/78 nur T1; Beis wie T3 nur: Sobald sie dem Abhandlungsgericht zur Kenntnis gelangte. (T4) TE OGH 1981-06-24 6 Ob 672/81 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Erbserklärung (T5) TE OGH 1981-06-23 5 Ob 628/81 nur T1; Beisatz: Das ergibt sich daraus, dass die Ausschlagung eine Verfügung über die angefallene Erbschaft und eine Zuwendung an einen anderen darstellt, sodass durch den Widerruf dessen wohlerworbenes Recht verletzt werden würde. (T6) Veröff: SZ 54/98 = EvBl 1981/229 S 658 = NZ 1982,155 TE OGH 1982-06-15 4 Ob 541/82 Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Eine dennoch abgegebene Erbserklärung ist jedoch zu Gericht anzunehmen, sodann ist über die widerstreitenden Erbserklärungen das Verfahren nach den § 125 ff AußStrG einzuleiten. (T7)Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Eine dennoch abgegebene Erbserklärung ist jedoch zu Gericht anzunehmen, sodann ist über die widerstreitenden Erbserklärungen das Verfahren nach den Paragraph 125, ff AußStrG einzuleiten. (T7) TE OGH 1984-10-24 3 Ob 574/84 nur T1 TE OGH 1988-05-05 6 Ob 567/88 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nicht offenbar gesetzwidrig. (T8) Veröff: ImmZ 1988,398 TE OGH 1990-11-15 7 Ob 651/90 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nachträgliche Änderung der in Anspruch genommenen Quote zulässig. (T9) Veröff: NZ 1992,8 = JBl 1992,182 TE OGH 1991-11-27 3 Ob 518/91 Auch; nur T1; Beisatz: Diese Vorschrift kann der Vermächtnisnehmer, der gemäß § 121 Abs 2 AußStrG die Erbserklärung abgibt, nicht dadurch umgehen, dass er sich die Bestimmung einer Erbquote vorbehält. (T10) Auch; nur T1; Beisatz: Diese Vorschrift kann der Vermächtnisnehmer, der gemäß Paragraph 121, Absatz 2, AußStrG die Erbserklärung abgibt, nicht dadurch umgehen, dass er sich die Bestimmung einer Erbquote vorbehält. (T10) Veröff: NZ 1992,131 TE OGH 1992-08-26 3 Ob 517/92 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1994-02-15 4 Ob 1502/94 nur: T1; Beisatz: So dass jedenfalls eine unbedingte Erbserklärung auch nicht mehr in eine bedingte umgewandelt werden kann. (T11) TE OGH 1997-03-11 4 Ob 52/97v Vgl; Beis wie T7 TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2398/96i Abweichend; Beis wie T7 nur: Eine dennoch abgegebene Erbserklärung ist jedoch zu Gericht anzunehmen. (T12) TE OGH 1997-09-24 7 Ob 157/97g Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Wirksamkeit einer Erbsentschlagungserklärung wäre allenfalls im Prozessweg zu klären. (T13) TE OGH 1998-09-24 6 Ob 193/98w nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/152 TE OGH 1999-04-13 4 Ob 58/99d Abweichend; Beis wie T7; Veröff: SZ 72/63 TE OGH 1999-11-30 10 Ob 318/99h Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2002-12-04 9 Ob 244/02a Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Notar als Gerichtskommissär steht dem Abhandlungsgericht insoweit gleich. (T14) Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbserklärung hängt jedenfalls nicht von einer wie immer gearteten Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes oder gar von der Vornahme der Einantwortung ab. (T15) TE OGH 2003-12-18 3 Ob 229/02a Vgl aber; nur T1; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Wurde die Erbsentschlagungserklärung zwar dem Gerichtskommissär übermittelt, jedoch bis zu ihrem Widerruf nie dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt, so kann sie rechtswirksam widerrufen werden, weil wohlerworbene Rechte durch den Widerruf nicht verletzt werden konnten. (T16) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 83/05k Auch; nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2005/152 TE OGH 2009-07-02 6 Ob 3/09y Vgl; Beisatz: Lässt der potenzielle Erbe die Frist des § 157 Abs 2 AußStrG nicht einfach verstreichen, sondern erklärt er, die Erbschaft auszuschlagen, so ist diese Erklärung unwiderruflich. (T17)Vgl; Beisatz: Lässt der potenzielle Erbe die Frist des Paragraph 157, Absatz 2, AußStrG nicht einfach verstreichen, sondern erklärt er, die Erbschaft auszuschlagen, so ist diese Erklärung unwiderruflich. (T17) Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbantrittserklärung tritt ein, sobald sie beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär einlangt. (T18) Beisatz: Die in einigen Entscheidungen aufgrund der früheren Rechtslage geforderte weitere Voraussetzung, nämlich dass die Erbsausschlagung dem Verlassenschaftsverfahren bereits zugrunde gelegt worden sein musste, besteht seit der Außerstreitreform 2003 nicht mehr; auch eine Annahme der Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist nicht mehr vorgesehen. (T19) Beisatz: Die bedingte Ausschlagung in dem Sinn, sie werde nur erklärt, wenn (bzw damit) jemand Bestimmter dadurch die Erbschaft erlangt, ist hingegen unzulässig und wirkungslos. (T20) Beisatz: Parteienprozesshandlungen (und um eine solche handelt es sich auch bei der Erbsausschlagung [vgl 6 Ob 189/98g]) unterstehen ausschließlich dem Verfahrensrecht und nicht dem Privatrecht, weshalb nach der Rechtsprechung ein Motivirrtum bei Abgabe einer Erbantrittserklärung unbeachtlich ist (8 Ob 269/99p; vgl auch 3 Ob 83/05k mwN). (T21)Beisatz: Parteienprozesshandlungen (und um eine solche handelt es sich auch bei der Erbsausschlagung [vgl 6 Ob 189/98g]) unterstehen ausschließlich dem Verfahrensrecht und nicht dem Privatrecht, weshalb nach der Rechtsprechung ein Motivirrtum bei Abgabe einer Erbantrittserklärung unbeachtlich ist (8 Ob 269/99p; vergleiche auch 3 Ob 83/05k mwN). (T21) Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T22)Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach Paragraphen 125, f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T22) Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch nach der neuen Rechtslage; Erbantrittserklärungen nach zuvor erfolgter Erbsausschlagung sind demnach grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern dem Verfahren über das Erbrecht zugrunde zu legen. Behauptet der Erklärende dabei Willensmängel bei der Erbsausschlagung, sind diese entweder im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht oder nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss im Rahmen einer Erbschaftsklage zu prüfen. (T23) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 53/09x Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T14; Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbsentschlagung tritt mit der formlosen Kenntnisnahme durch Gericht oder Gerichtskommissär jedenfalls dann ein, wenn die Entschlagung dem weiteren Verfahren zugrundegelegt wird. (T24) Veröff: SZ 2009/115 TE OGH 2012-10-17 3 Ob 141/12z Auch; nur T1; Beis wie T11 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 142/13w Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19 TE OGH 2024-03-21 2 Ob 24/24d vgl; nur: Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebenso wenig wie eine Erbantrittserklärung (§ 806 ABGB) widerrufen werden. (T25)vgl; nur: Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebenso wenig wie eine Erbantrittserklärung (Paragraph 806, ABGB) widerrufen werden. (T25) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1949:RS0013043
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