RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020189 Entscheidungsdatum16.03.1949 Geschäftszahl1Ob118/49; 7Ob23/66; 5Ob272/66; 6Ob249/72; 1Ob503/95; 5Ob205/98b; 8Ob62/19d NormABGB §1075 Rechtssatz1.) Die fristgerechte Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt. 2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht abgeschlossene Kaufvertrag erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht. 3.) Der Umstand, daß in der Aufforderung, das Vorkaufsrecht geltend zu machen, der Name des dritten Käufers nicht enthalten war und der volle Wortlaut des Vertrages nicht mitgeteilt wurde, sondern nur die wesentlichen Bedingungen, ist bedeutungslos, wenn der Vorkaufsberechtigte im Zuge der anschließenden Verhandlungen den Namen des Dritten erfahren und die Vorlage des Kaufvertrages gar nicht verlangt hat. 4.) Das Vorkaufsrecht erlischt trotz Nichtausübung nicht, wenn zur Zeit des Verkaufes eines Veräußerung nicht zulässig war oder der Verkauf an eine Genehmigung gebunden war, die damals grundsätzlich nicht erteilt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1949-03-16 1 Ob 118/49 Veröff: SZ 22/34 TE OGH 1966-02-02 7 Ob 23/66 nur: 1.) Die fristgerechte Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt. 2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht abgeschlossene Kaufvertrag erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht. (T1) TE OGH 1966-09-29 5 Ob 272/66 nur: Das Vorkaufsrecht erlischt trotz Nichtausübung nicht, wenn zur Zeit des Verkaufes eines Veräußerung nicht zulässig war oder der Verkauf an eine Genehmigung gebunden war, die damals grundsätzlich nicht erteilt wurde. (T2) Beisatz: Für die in seiner Person liegenden Umstände muß aber der Vorkaufsberechtigte einstehen. Ebenso wie im Falle der Nichtgenehmigung des Rechtsgeschäftes durch den gesetzlichen Vertreter eines beschränkt geschäftsfähigen Vorkaufsberechtigten das Vorkaufsrecht erlischt, trifft dies zu, wenn die Grundverkehrskommission dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt. (T3) Veröff: EvBl 1967/87 S 98 TE OGH 1972-12-14 6 Ob 249/72 nur T1 TE OGH 1995-01-27 1 Ob 503/95 Auch; nur: Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht abgeschlossene Kaufvertrag erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht. (T4) Veröff: SZ 68/22 TE OGH 1998-09-29 5 Ob 205/98b Vgl; nur T2; Beisatz: Bei Nichtausübung des Einlösungsrechtes durch den Vorkaufsberechtigten erlischt das Vorkaufsrecht nur dann nicht, wenn der Rechtserwerb infolge gesetzlicher Hindernisse gar nicht möglich wäre. (T5) TE OGH 2019-06-27 8 Ob 62/19d Auch; Nur: 2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1949:RS0020189
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