RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101052 Entscheidungsdatum26.03.1949 Geschäftszahl1Os154/49; 12Os83/65; 12Os194/71; 9Os6/79; 13Os145/79; 13Os41/81; 11Os55/81; 13Os98/83; 13Os42/90; 12Os92/90 (12Os93/90, 12Os94/90); 15Os109/90; 15Os98/93; 11Os187/96; 15Os61/02; 14Os131/04; 11Os97/11s; 11Ns31/18z NormStPO §358 RechtssatzIst der OGH bei Zurückweisung der Berufung als verspätet von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, so kann nach Analogie der §§ 352 ff StPO insbesondere in entsprechender Anwendung des § 358 StPO vorgegangen werden, wobei Art I des EGStPO eine analoge Anwendung der Verfahrensvorschriften zu Gunsten des Angeklagten nicht verbietet.Ist der OGH bei Zurückweisung der Berufung als verspätet von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, so kann nach Analogie der Paragraphen 352, ff StPO insbesondere in entsprechender Anwendung des Paragraph 358, StPO vorgegangen werden, wobei Artikel römisch eins, des EGStPO eine analoge Anwendung der Verfahrensvorschriften zu Gunsten des Angeklagten nicht verbietet. EntscheidungstexteTE OGH 1949-03-26 1 Os 154/49 Veröff: SSt XX/40 TE OGH 1965-12-01 12 Os 83/65 TE OGH 1971-12-14 12 Os 194/71 Ähnlich auch; Beisatz: Tod des Angeklagten vor der Entscheidung des OGH über seine Nichtigkeitsbeschwerde; nachträgliche Aufhebung dieser Entscheidung. (T1) Veröff: SSt 42/55 = EvBl 1972/237 S 443 TE OGH 1979-02-26 9 Os 6/79 Beisatz: Hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wegen eines unrichtigen Einlaufvermerks des Gerichtsbeamten. (T2) Veröff: EvBl 1979/183 S 469 TE OGH 1979-09-27 13 Os 145/79 Beisatz: Hier: Unzulässiger Zustellvorgang wurde nachträglich aufgedeckt. (T3) TE OGH 1981-03-26 13 Os 41/81 Beis wie T3 TE OGH 1981-05-20 11 Os 55/81 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1983-06-09 13 Os 98/83 Vgl auch TE OGH 1990-05-10 13 Os 42/90 Beis wie T2 TE OGH 1990-08-23 12 Os 92/90 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Irrige Annahme der Rechtskraft einer Strafverfügung durch ein Bezirksgericht und dessen übergeordneten Gerichtshof I.Instanz als Beschwerdegericht. (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Irrige Annahme der Rechtskraft einer Strafverfügung durch ein Bezirksgericht und dessen übergeordneten Gerichtshof römisch eins.Instanz als Beschwerdegericht. (T4) TE OGH 1990-11-20 15 Os 109/90 Beis wie T2 TE OGH 1993-08-19 15 Os 98/93 Vgl auch TE OGH 1997-09-04 11 Os 187/96 Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einbringung der Rechtsmittelausführung per Telefax am letzten Tag der Ausführungsfrist, jedoch nach Ende der Amtsstunden. (T5) TE OGH 2002-10-17 15 Os 61/02 Auch; Beisatz: Entsprach ein Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes zwar im Zeitpunkt seiner Fassung der Aktenlage, ergaben aber die gemäß § 285 f StPO durchgeführten Erhebungen, dass die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig zur Post gegeben wurde, gibt der Oberste Gerichtshof dem darauf zielenden Antrag des Beschwerdeführers Folge und reassumiert das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff StPO. (T6)Auch; Beisatz: Entsprach ein Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes zwar im Zeitpunkt seiner Fassung der Aktenlage, ergaben aber die gemäß Paragraph 285, f StPO durchgeführten Erhebungen, dass die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig zur Post gegeben wurde, gibt der Oberste Gerichtshof dem darauf zielenden Antrag des Beschwerdeführers Folge und reassumiert das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 352, ff StPO. (T6) TE OGH 2005-03-08 14 Os 131/04 Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat eigene, aufgrund falscher Tatsachengrundlagen ergangene formalrechtliche Entscheidungen ausschließlich selbst in einem sogenannten Reasummierungsbeschluss aufzuheben. (T7) TE OGH 2011-10-06 11 Os 97/11s Vgl auch TE OGH 2018-08-28 11 Ns 31/18z Vgl auch; Beisatz: Zwar kann der Oberste Gerichtshof seine Entscheidungen amtswegig oder auf Antrag der beschwerten Parteien dann durch sogenanntes Reassumieren beseitigen, wenn er bei ihnen irrtümlich von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Zufolge der Einmaligkeit des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde kann auch im Zusammenhang mit einem Antrag auf Reassumierung weder ein die Nichtigkeitsbeschwerde ergänzendes Vorbringen erstattet noch eine Ausweitung der Beschwerdegründe vorgenommen werden. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1949:RS0101052
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.