1Ob172/49
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.04.1949 Geschäftszahl1Ob172/49; 4Ob589/80; 1Ob718/82 (1Ob719/82) NormZPO §332;
ZPO §488;
Rechtssatza) § 332 ZPO gilt auch im Berufungsverfahren.a) Paragraph 332, ZPO gilt auch im Berufungsverfahren.
b)Wenn die Ladung eines Zeugen vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden ist, so darf das Berufungsgericht zwar von der Beweisaufnahme durch Einvernahme dieses Zeugen überhaupt absehen, wenn der Kostenvorschuß nicht erlegt wird, es ist aber nicht berechtigt, die vor dem Erstrichter abgelegte Aussage zu verlesen und anders zu würdigen.
EntscheidungstexteTE OGH 1949/04/13 1 Ob 172/49 Veröff: SZ 22/53 TE OGH 1981/01/13 4 Ob 589/80 nur: § 332 ZPO gilt auch im Berufungsverfahren. (T1) Veröff: JBl 1981,491 nur: Paragraph 332, ZPO gilt auch im Berufungsverfahren. (T1) Veröff: JBl 1981,491 TE OGH 1982/12/15 1 Ob 718/82 nur T1 RechtssatznummerRS0040518