1Ob172/49
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.04.1949 Geschäftszahl1Ob172/49; 4Ob550/81 NormGeo §233;
ZPO §332;
Rechtssatza) Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach § 220 Geo namentlich angeführt worden sind.a) Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach Paragraph 220, Geo namentlich angeführt worden sind.
EntscheidungstexteTE OGH 1949/04/13 1 Ob 172/49 Veröff: SZ 22/53 TE OGH 1981/09/15 4 Ob 550/81 nur: Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach § 220 Geo namentlich angeführt worden sind. Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 220 Geo: Mangelhaftigkeit des Verfahrens. (T1) nur: Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach Paragraph 220, Geo namentlich angeführt worden sind. Nichteinhaltung der Formvorschrift des Paragraph 220, Geo: Mangelhaftigkeit des Verfahrens. (T1) RechtssatznummerRS0040521