2Ob217/49
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.06.1949 Geschäftszahl2Ob217/49; 4Ob134/59 NormABGB §672;
ABGB §687;
ZPO §406;
RechtssatzOb ein Vertrag eine Unterhaltsrente oder eine einfache Geldrente aussetzt, richtet sich danach, ob diese Rente von vornherein fest bestimmt ist oder sich nach den wechselnden Bedürfnissen des Berechtigten richtet. Dieselbe Unterscheidung trifft für Unterhaltsvermächtnisse ( § 672 ABGB ) gegenüber Rentenvermächtnissen ( § 687 ABGB ) zu. Daran ändert auch die Hervorhebung des Zweckes oder Beweggrundes nichts, durch ein Rentenvermächtnis dem Legatar den Unterhalt zu sichern, wenn durch dieses Motiv nicht auch der Inhalt der Zuwendung ergriffen wird. Rentenvermächtnisse und vertraglich zugesicherte Geldrenten, die keine Unterhaltsrenten darstellen, sind nicht aufwertungsfähig i.S. des Judikates 244.
Auf solche Geldrentenforderungen ist § 406 ZPO unanwendbar.Ob ein Vertrag eine Unterhaltsrente oder eine einfache Geldrente aussetzt, richtet sich danach, ob diese Rente von vornherein fest bestimmt ist oder sich nach den wechselnden Bedürfnissen des Berechtigten richtet. Dieselbe Unterscheidung trifft für Unterhaltsvermächtnisse ( Paragraph 672, ABGB ) gegenüber Rentenvermächtnissen ( Paragraph 687, ABGB ) zu. Daran ändert auch die Hervorhebung des Zweckes oder Beweggrundes nichts, durch ein Rentenvermächtnis dem Legatar den Unterhalt zu sichern, wenn durch dieses Motiv nicht auch der Inhalt der Zuwendung ergriffen wird. Rentenvermächtnisse und vertraglich zugesicherte Geldrenten, die keine Unterhaltsrenten darstellen, sind nicht aufwertungsfähig i.S. des Judikates 244.
Auf solche Geldrentenforderungen ist Paragraph 406, ZPO unanwendbar.
EntscheidungstexteTE OGH 1949/06/08 2 Ob 217/49 TE OGH 1959/11/24 4 Ob 134/59 Veröff: JBl 1960,156 RechtssatznummerRS0015302