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Europaius

3Ob190/49

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.06.1949 Geschäftszahl3Ob190/49; 1Ob325/49; 2Ob372/50; 3Ob21/59 NormABGB §155;

EheG §43;

EheG §104;

RechtssatzKinder, die von der Ehegattin eines für tot Erklärten mehr als 302 Tage nach dem Tage geboren sind, der in der Todeserklärung als vermutlicher Todestag des Ehemannes festgestellt ist, gelten als unehelich, auch wenn die Mutter sich nicht wieder verehelicht hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1949/06/15 3 Ob 190/49 Veröff: SZ 22/94 TE OGH 1949/07/13 1 Ob 325/49 TE OGH 1950/06/23 2 Ob 372/50 TE OGH 1959/03/10 3 Ob 21/59 Vgl; Beisatz: Daher kein Abstämmling des Mannes im Sinne des § 779 ABGB. (T1) Veröff: hiezu Müller, Der Personenstand der nachgeborenen Kinder von tot Erklärten. Das Standesamt 1953,210. LG Koblenz vom 31.05.1951, 4 T 186/51; Vgl; Beisatz: Die Ehe des für tot Erklärten besteht fort. Auch das offenbar von ihm nicht erzeugte Kind gilt als ehelich, solange seine Ehelichkeit nicht wirksam angefochten ist. (T2) Veröff: NJW 1952,146 Vgl; Beisatz: Daher kein Abstämmling des Mannes im Sinne des Paragraph 779, ABGB. (T1) Veröff: hiezu Müller, Der Personenstand der nachgeborenen Kinder von tot Erklärten. Das Standesamt 1953,210. LG Koblenz vom 31.05.1951, 4 T 186/51; Vgl; Beisatz: Die Ehe des für tot Erklärten besteht fort. Auch das offenbar von ihm nicht erzeugte Kind gilt als ehelich, solange seine Ehelichkeit nicht wirksam angefochten ist. (T2) Veröff: NJW 1952,146 RechtssatznummerRS0048144

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.