Vgl auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung setzt voraus, dass über alle Verfehlungen nach der Zeit ihrer Begehung bereits im Vorverfahren hätte geurteilt werden können (
Paragraph 31, Rz 2). (T11) TE OGH 2003-06-05 12 Os 31/03 Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 31 StGB ist nur dann anzuwenden, wenn eine gemeinsame Aburteilung aller Taten bereits im früheren Verfahren zeitlich möglich gewesen wäre. (T12)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 31, StGB ist nur dann anzuwenden, wenn eine gemeinsame Aburteilung aller Taten bereits im früheren Verfahren zeitlich möglich gewesen wäre. (T12) TE OGH 2003-07-03 12 Os 46/03 Vgl auch; Beisatz: Bedingung für die Anwendbarkeit des §31 StGB ist, dass alle im neuen Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor Fällung des früheren Urteils, auf das nunmehr Bedacht genommen werden soll, begangen worden sind. (T13) TE OGH 2005-01-13 12 Os 131/04 Vgl auch; Beisatz: Eine Bedachtnahme nach §31 StGB setzt voraus, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vorurteil (erster Instanz) begangen wurden. (T14) TE OGH 2005-01-13 12 Os 60/04 Auch; Beisatz: § 31 Abs 1 (erster Satz) StGB setzt voraus, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegende Taten - ein Dauerdelikt zur Gänze - vor dem Vor-Urteil I. Instanz begangen wurden, somit eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre (
Auch; Beisatz: Paragraph 31, Absatz eins, (erster Satz) StGB setzt voraus, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegende Taten - ein Dauerdelikt zur Gänze - vor dem Vor-Urteil römisch eins. Instanz begangen wurden, somit eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre (
Paragraph 31, Rz 2). (T15) TE OGH 2005-10-06 12 Os 92/05d Auch TE OGH 2005-12-15 15 Os 127/05y Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T12 TE OGH 2006-03-16 15 Os 10/06v Auch; Beis wie T11; Beis wie T13 nur: § 31 Abs 1 (erster Satz) StGB setzt voraus, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegende Taten vor dem Vor-Urteil I. Instanz begangen wurden, somit eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre (
(T16); Beisatz: Sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten müssen also vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen worden sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsverfahren eine zweite Tatsacheninstanz kennt, weil eine Vereinigung nach § 56 StPO dann nicht mehr möglich ist (
Auch; Beis wie T11; Beis wie T13 nur: Paragraph 31, Absatz eins, (erster Satz) StGB setzt voraus, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegende Taten vor dem Vor-Urteil römisch eins. Instanz begangen wurden, somit eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre (
Paragraph 31, Rz 2). (T16); Beisatz: Sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten müssen also vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen worden sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsverfahren eine zweite Tatsacheninstanz kennt, weil eine Vereinigung nach Paragraph 56, StPO dann nicht mehr möglich ist (
Paragraph 31, Rz 2). (T17) TE OGH 2007-03-27 11 Os 116/06b Vgl auch; Beis wie T16 TE OGH 2007-10-03 13 Os 74/07t Auch TE OGH 2007-12-03 1 Bkd 3/07 Vgl; Beisatz: Das ununterbrochene Unterlassen der auf Grund des bestehenden Mandatsverhältnisses bestehenden Pflicht zur vollständigen Verbücherung des Kaufvertrages und somit das Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes ist als Dauerdelikt zu qualifizieren. Auf bestehende Vorverurteilungen kann daher erst nach Abschluss der Tathandlung Bedacht genommen werden. (T18) TE OGH 2008-06-11 13 Os 24/08s Auch TE OGH 2008-08-05 14 Os 92/08y Auch; Beis wie T7 TE OGH 2010-06-17 13 Os 35/10m Auch TE OGH 2011-01-25 12 Os 190/10y TE OGH 2011-04-07 13 Os 17/11s Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Bem: Neuerliche ausdrückliche Ablehnung (iSd stRsp) der Anwendung der §§ 31,40 StGB in „Hybridfällen“. (T19)Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Bem: Neuerliche ausdrückliche Ablehnung (iSd stRsp) der Anwendung der Paragraphen 31,,40 StGB in „Hybridfällen“. (T19) TE OGH 2015-01-15 12 Os 115/14z TE OGH 2015-04-15 13 Os 25/15y TE OGH 2015-06-16 14 Os 41/15h TE OGH 2016-03-09 13 Os 134/15b Auch TE OGH 2016-06-24 26 Os 15/15y Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier: Fortwährendes Nichtentsprechen von Aufträgen der Rechtsanwaltskammer als Dauerdelikt. (T20) TE OGH 2017-11-22 15 Os 129/17k Auch; Beis wie T15 TE OGH 2018-12-18 13 Os 95/18x Auch TE OGH 2023-09-06 14 Os 85/23s vgl; Beisatz wie T15 TE OGH 2023-09-20 13 Os 53/23b vgl TE OGH 2025-07-16 15 Os 45/25v vgl; Beisatz wie T15; Beisatz wie T19 TE OGH 2025-09-17 12 Os 84/25g vgl; Beisatz wie T19 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1949:RS0090813
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