RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007872 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl3Ob250/49; 6Ob226/61; 7Ob173/66 (7Ob174/66); 4Ob519/68; 7Ob32/73; 1Ob91/75; 6Ob10/81; 5Ob53/82; 3Ob542/94; 1Ob2/99x; 8Ob10/99z; 8Ob267/99v; 9Ob221/02v; 6Ob19/04v; 2Ob153/07z; 7Ob244/07v; 10Ob58/08i; 5Ob85/10a; 1Ob92/12d; 2Ob189/11z; 2Ob154/11b; 4Ob166/14m; 2Ob43/17p; 2Ob85/24z; 2Ob34/25a NormABGB §431 ABGB §810 Abs2 ABGB §1284 C AußStrG §97 A2 AußStrG §145 D AußStrG §174 D AußStrG 2005 §166 AußStrG §178 GBG §22 RechtssatzHat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen, auch wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch noch nicht durchgeführt war. Die abhandlungsbehördliche Genehmigung eines bücherlich noch nicht durchgeführten Übergabsvertrages ist nicht erforderlich. Die nachfolgende Einantwortung ersetzt die fehlende abhandlungsbehördliche Genehmigung eines vom Erben namens der Verlassenschaft abgeschlossenen Vertrages. EntscheidungstexteTE OGH 1949-10-12 3 Ob 250/49 SZ 22/152 TE OGH 1961-06-28 6 Ob 226/61 Auch; nur: Hat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen, auch wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch noch nicht durchgeführt war. (T1); Beisatz: Erbübereinkommen. (T2) TE OGH 1966-10-19 7 Ob 173/66 nur T1; Veröff: JBl 1967,623 TE OGH 1968-05-07 4 Ob 519/68 nur T1; Veröff: NZ 1969,9 = JBl 1970,39 TE OGH 1973-03-21 7 Ob 32/73 nur: Die nachfolgende Einantwortung ersetzt die fehlende abhandlungsbehördliche Genehmigung eines vom Erben namens der Verlassenschaft abgeschlossenen Vertrages. (T3) Veröff: SZ 46/33 TE OGH 1975-06-18 1 Ob 91/75 Auch; nur T3 TE OGH 1981-08-12 6 Ob 10/81 nur T1; Beisatz: Liegenschaften, die sich aufgrund eines zum Eigentumserwerb tauglichen Rechtstitels bereits soweit im "rechtlichen Besitz" einer vom Erblasser verschiedenen Personen befinden, dass zum Erwerb der vollen Rechtsstellung eines Eigentümers nur noch die grundbücherliche Einverleibung fehlt, sind nicht der Nachlassabhandlung zu unterwerfen. Hier: Schenkung auf den Todesfall mit vorweggenommener Übergabe (Liegenschaften). (T4) TE OGH 1983-02-22 5 Ob 53/82 nur T3 TE OGH 1994-10-19 3 Ob 542/94 nur T1; Beisatz: Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw gemeindeamtlichen Bestätigung nach dem Grundverkehrsgesetz abgeschlossen worden ist. (T5) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 2/99x nur: Die abhandlungsbehördliche Genehmigung eines bücherlich noch nicht durchgeführten Übergabsvertrages ist nicht erforderlich. Die nachfolgende Einantwortung ersetzt die fehlende abhandlungsbehördliche Genehmigung eines vom Erben namens der Verlassenschaft abgeschlossenen Vertrages. (T6); Beisatz: Gleiches hat auch für einen Schenkungsvertrag zu gelten. (T7) TE OGH 1999-05-18 8 Ob 10/99z Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Schenkung. (T8); Beisatz: Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Fruchtgenußrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, der fruchtgenußberechtigte Erblasser hat keinen eigenen Sach(mit-)besitz mehr, sondern nur Rechtsbesitz. Ein solcher reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen. (T9) TE OGH 2000-01-27 8 Ob 267/99v Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Durch Leibrentenvertrag verkaufte Wohnungen, an denen Erblasser ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden war. (T10) TE OGH 2002-10-16 9 Ob 221/02v Auch; nur T3 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 19/04v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-08-09 2 Ob 153/07z Auch; nur: Hat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen. (T11); Beisatz: Das gilt um so mehr, wenn das Eigentumsrecht des Übernehmers zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers bereits verbüchert war. (T12) TE OGH 2007-11-16 7 Ob 244/07v Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 58/08i Vgl auch; Beisatz: Eine auf den Todesfall geschenkte Sache, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Erblassers befunden hat, ist jedenfalls in das Nachlassinventar aufzunehmen. (T13) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 85/10a TE OGH 2012-05-24 1 Ob 92/12d nur T11 TE OGH 2012-06-13 2 Ob 189/11z Auch; Beis wie T12 TE OGH 2012-06-28 2 Ob 154/11b Auch; nur T1; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Bei der Vereinbarung eines mit „null Uhr des Todestages“ bezeichneten Übergabezeitpunkts ist auszuschließen, dass die Erblasserin ihren Sachbesitz bereits zu Lebzeiten aufgegeben hat. Ein solcher Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von jenen Fällen, in denen der Parteiwille auf die Übergabe mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung gerichtet war. (T14); Beisatz: Im Zeitpunkt des Todes noch im Besitz des Erblassers befindliche Sachen, die Gegenstand eines (entgeltlichen) Übergabsvertrags auf den Todesfall gewesen sind, sind in das Inventar aufzunehmen. (T15) TE OGH 2014-10-21 4 Ob 166/14m nur T2; Beis wie T13 TE OGH 2017-06-20 2 Ob 43/17p Auch TE OGH 2024-06-25 2 Ob 85/24z Beisatz wie T15 TE OGH 2025-03-25 2 Ob 34/25a nur T3 Beisatz: Hier: Keine materielle Beschwer hinsichtlich der Versagung einer verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung des Verkaufs einer Liegenschaft, weil der Rechtsmittelwerber aufgrund der erfolgten Einantwortung als Gesamtrechtsnachfolger Eigentümer der Liegenschaft geworden ist. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1949:RS0007872
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.