2Ob177/49
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.11.1949 Geschäftszahl2Ob177/49 NormABGB §988;
ABGB §1332;
RechtssatzÜbersteigt die Ersatzforderung einen als Schadenersatz vereinbarten Höchstbetrag, hat es im Falle der culpa levis mit diesem Höchstbetrag sein Bewenden. Der Höchstbetrag ist in diesem Falle eine Summenforderung; für diese ist auch die Zahlungskraft einer entwerteten Währung aufrechterhalten (§ 986 ABGB). Auf die Grundsätze der Entscheidung SZ 6/226 sei verwiesen, ihre teilweise Einschränkung ergibt sich aus dem Vorgesagten.Übersteigt die Ersatzforderung einen als Schadenersatz vereinbarten Höchstbetrag, hat es im Falle der culpa levis mit diesem Höchstbetrag sein Bewenden. Der Höchstbetrag ist in diesem Falle eine Summenforderung; für diese ist auch die Zahlungskraft einer entwerteten Währung aufrechterhalten (Paragraph 986, ABGB). Auf die Grundsätze der Entscheidung SZ 6/226 sei verwiesen, ihre teilweise Einschränkung ergibt sich aus dem Vorgesagten.
EntscheidungstexteTE OGH 1949/11/19 2 Ob 177/49 Veröff: SZ 22/179 RechtssatznummerRS0024027