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OGH Rechtssatz RS0028725 (2Ob305/49)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028725 Entscheidungsdatum19.11.1949 Geschäftszahl2Ob305/49; 5Ob517/81 (5Ob518/81); 8Ob692/88; 1Ob503/96; 7Ob188/12s NormABGB §1313a IIIc; AÖSp §39a; HGB §408 Abs1ABGB §1313a römisch drei c; AÖSp §39a; HGB §408 Abs1 RechtssatzZum Umfang der Sorgfaltspflicht eines Angestellten des Spediteurs bei Beratung des Komittenten über die Notwendigkeit einer Versicherung des Speditionsgutes.

EntscheidungstexteTE OGH 1949-11-19 2 Ob 305/49 Veröff: JBl 1950,216 TE OGH 1981-02-24 5 Ob 517/81 Auch; Beisatz: Der Grundsatz, daß der Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzugehen und hiebei das Interesse des Versenders wahrzunehmen hat, gehört zu den tragenden Regelungen des Speditionsrechtes. er kann deshalb auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden. (T1) TE OGH 1988-12-07 8 Ob 692/88 Auch; Beis wie T1 nur: Grundsatz, dass der Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzugehen und hiebei das Interesse des Versenders wahrzunehmen hat. (T2);

Beisatz: Aus der Haftung mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes kann noch nicht auf grobe Fahrlässigkeit bei jeder Sorgfaltsverletzung geschlossen werden. (T3) TE OGH 1996-06-04 1 Ob 503/96 Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/134 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 188/12s Vgl auch; Beisatz: Der Fixkostenspediteur hat die Beratungs‑ und Aufklärungspflichten über die Haftungen nach Transportrecht und die Möglichkeiten diese auszuschließen wie der „reine“ Spediteur. (T4);

Beisatz: Hier: Transport von Kunstgegenständen. Sowohl wegen der erkennbaren Unerfahrenheit des Versenders als auch wegen des zu vermutenden Werts des Transportgutes trifft den Fixkostenspediteur schon im Vorfeld die Pflicht, über die Haftungsbeschränkungen nach Art 22 Abs 3 MÜ aufzuklären und über Möglichkeiten zu beraten, wie diese ausgeglichen werden können. Insbesondere bei einem geplanten Lufttransport ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass der Wert der Kunstgegenstände für den Haftungsumfang im Schadensfall von Relevanz ist und dass es empfehlenswert ist, diesen anzugeben. (T5); Veröff: SZ 2013/19Beisatz: Hier: Transport von Kunstgegenständen. Sowohl wegen der erkennbaren Unerfahrenheit des Versenders als auch wegen des zu vermutenden Werts des Transportgutes trifft den Fixkostenspediteur schon im Vorfeld die Pflicht, über die Haftungsbeschränkungen nach Artikel 22, Absatz 3, MÜ aufzuklären und über Möglichkeiten zu beraten, wie diese ausgeglichen werden können. Insbesondere bei einem geplanten Lufttransport ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass der Wert der Kunstgegenstände für den Haftungsumfang im Schadensfall von Relevanz ist und dass es empfehlenswert ist, diesen anzugeben. (T5); Veröff: SZ 2013/19 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1949:RS0028725

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.