RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057450 Entscheidungsdatum17.10.2006 Geschäftszahl1Ob417/49; 3Ob1/70; 8Ob570/93; 6Ob9/01v; 6Ob131/01k; 1Ob190/06g NormEheG §68 EheG §69 Abs3 EheG §71 RechtssatzZur Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach dem § 68 EheG im Gegensatz zu § 71 EheG.Zur Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach dem Paragraph 68, EheG im Gegensatz zu Paragraph 71, EheG. EntscheidungstexteTE OGH 1949-09-23 1 Ob 417/49 Veröff: SZ 22/140 TE OGH 1970-01-14 3 Ob 1/70 TE OGH 1993-11-30 8 Ob 570/93 Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich und im Regelfall steht der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach § 68 EheG gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zu, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden. Dieser Regelfall gilt dann nicht mehr, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. (hier: der geschiedene Ehegatte hat ein derart hohes Einkommen, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt); er hat daher einen Teil des Unterhaltes zu leisten. (T1)Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich und im Regelfall steht der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zu, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden. Dieser Regelfall gilt dann nicht mehr, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. (hier: der geschiedene Ehegatte hat ein derart hohes Einkommen, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt); er hat daher einen Teil des Unterhaltes zu leisten. (T1) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 9/01v Beis wie T1; Beisatz: Die für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG idF vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in § 71 EheG genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach § 69 Abs 3 EheG angewendet werden. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Die für Unterhaltsansprüche nach Paragraph 68, EheG in der Fassung vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in Paragraph 71, EheG genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach Paragraph 69, Absatz 3, EheG angewendet werden. (T2) TE OGH 2002-01-31 6 Ob 131/01k Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/16 TE OGH 2006-10-17 1 Ob 190/06g Beis wie T2; Beisatz: Die Ansicht, der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten gemäß § 69 Abs3 EheG sei im Verhältnis zu allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte des Unterhaltsklägers subsidiär, beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T3); Veröff: SZ 2006/154Beis wie T2; Beisatz: Die Ansicht, der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten gemäß Paragraph 69, Abs3 EheG sei im Verhältnis zu allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte des Unterhaltsklägers subsidiär, beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T3); Veröff: SZ 2006/154 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1949:RS0057450
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.