RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032807 Entscheidungsdatum23.11.1949 Geschäftszahl1Ob551/49; 3Ob358/54; 6Ob193/59; 6Ob216/59; 2Ob396/59; 5Ob97/60; 3Ob546/54; 3Ob35/55; 3Ob27/55; 2Ob439/56; 7Ob44/57; 5Ob230/61; 7Ob325/62; 7Ob200/66; 1Ob698/79; 6Ob117/13v NormABGB §1393 Cb; MG §19 Abs2 Z10 C RechtssatzEin Bestandvertrag mit einer Handelsgesellschaft bleibt in der Regel durch den Wechsel der Gesellschafter, die Umwandlung in eine Einzelfirma oder Weiterveräußerung des Unternehmens unberührt, wofern das bisherige Unternehmen weitergeführt wird, desgleichen im Falle einer Unternehmensverpachtung. § 19 Abs 2 Z 10 MG ist in solchen Fällen nicht anwendbar.Ein Bestandvertrag mit einer Handelsgesellschaft bleibt in der Regel durch den Wechsel der Gesellschafter, die Umwandlung in eine Einzelfirma oder Weiterveräußerung des Unternehmens unberührt, wofern das bisherige Unternehmen weitergeführt wird, desgleichen im Falle einer Unternehmensverpachtung. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG ist in solchen Fällen nicht anwendbar. EntscheidungstexteTE OGH 1949-11-23 1 Ob 551/49 Veröff: SZ 22/182 = JBl 1950,380 TE OGH 1954-09-08 3 Ob 358/54 TE OGH 1959-06-18 6 Ob 193/59 Beisatz: Es ginge aber zu weit, wollte man bei Vermietung eines Geschäftslokales an eine Einzelperson schlechtweg aus dem Geschäftszweck ableiten, der Hauseigentümer habe ein für alle Male jedem beliebigen Schuldnerwechsel von vornherein zugestimmt. (T1) TE OGH 1959-09-10 6 Ob 216/59 Beisatz: Ein Unterschied bei der Beurteilung der Zession von Hauptmietrechten und Untermietrechten kann nicht gemacht werden. (T2) TE OGH 1959-10-07 2 Ob 396/59 Veröff: ImmZ 1960,107 = JBl 1960,17 TE OGH 1960-03-19 5 Ob 97/60 TE OGH 1954-11-10 3 Ob 546/54 Beisatz: Auch durch Rückstellung des Unternehmens. (T3) Veröff: EvBl 1955/20 S 50 TE OGH 1955-02-02 3 Ob 35/55 Veröff: JBl 1955,410 TE OGH 1955-05-04 3 Ob 27/55 Beisatz: Es wäre denn, daß nicht die Überlassung des Unternehmens mit seinem nur als Adnex zu beurteilenden Mietrecht den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Transaktion bildet, sondern die selbständige Ausnützung des (unter Umständen wertvollen) Bestandrechtes im Vordergrund steht, oder daß bei Abschluß ausdrücklich das Eintrittsrecht des Erwerbers des Unternehmers in den Bestandvertrag ausgeschlossen worden ist. (Siehe auch 7 Ob 169/55). (T4) TE OGH 1956-08-16 2 Ob 439/56 TE OGH 1957-01-23 7 Ob 44/57 TE OGH 1961-08-30 5 Ob 230/61 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 27/55; Beis wie T4; Veröff: MietSlg 8979 = HS 486,551
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.