idF BGBl I 26/2000 §79 Abs4;
Abs4;
Abs2;
in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2000, §79 Abs4;
Abs4;
;
Die Vorschrift des § 79 Abs 2
, dass die Zustellung an die Partei oder ihren bestellten Vertreter erfolgen kann, gilt nicht für Abwesenheitsurteile. Diese müssen nach den §§ 427, 459 letzter Satz
stets dem Verurteilten zugestellt werden. Die Frist zur Rechtsmittelerhebung und zur Erhebung des Einspruchs beginnt erst mit der Zustellung des Urteils an den Verurteilten selbst zu laufen.Die Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 2,
, dass die Zustellung an die Partei oder ihren bestellten Vertreter erfolgen kann, gilt nicht für Abwesenheitsurteile. Diese müssen nach den Paragraphen 427, 459, letzter Satz
stets dem Verurteilten zugestellt werden. Die Frist zur Rechtsmittelerhebung und zur Erhebung des Einspruchs beginnt erst mit der Zustellung des Urteils an den Verurteilten selbst zu laufen. EntscheidungstexteTE OGH 1949/11/24 3 Os 614/49 Veröff: SSt XX/143 TE OGH 1971/10/29 10 Os 232/71 Veröff: EvBl 1972/140 S 246 TE OGH 1976/12/03 11 Os 168/76 TE OGH 1977/03/11 11 Os 20/77 TE OGH 1977/04/22 13 Os 45/77 Veröff: EvBl 1977/254 S 610 TE OGH 1983/10/13 12 Os 125/83 Veröff: SSt 54/75 TE OGH 1986/12/15 Bkd 102/86 Vgl auch TE OGH 1990/05/15 15 Os 21/90 Vgl auch; Beisatz: Daran hat sich durch das ZustG nichts geändert; § 9 Abs 1 ZustG gilt insoweit nicht. (T1) Veröff: EvBl 1990/150 S 749 = JBl 1991,199 = RZ 1990/127 S 289 Vgl auch; Beisatz: Daran hat sich durch das ZustG nichts geändert; Paragraph 9, Absatz eins, ZustG gilt insoweit nicht. (T1) Veröff: EvBl 1990/150 S 749 = JBl 1991,199 = RZ 1990/127 S 289 TE OGH 1994/01/18 11 Os 153/93 Beisatz: Vor Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Verurteilten darf über die vom Verteidiger erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nicht erkannt werden. (T2) TE OGH 2001/01/25 15 Os 103/00 Vgl; Beisatz: Die Vorschrift des § 79 Abs 2
aF (vgl § 79 Abs 1
idF BGBI I 26/2000), wonach die Zustellung eines Urteils an die Partei oder ihren Vertreter erfolgen kann, galt nicht für das Abwesenheitsurteil (nunmehr § 79 Abs 4
idF BGBI I 26/2000). (T3) Vgl; Beisatz: Die Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 2,
aF vergleiche Paragraph 79, Absatz eins,
in der Fassung BGBI römisch eins 26 aus 2000,), wonach die Zustellung eines Urteils an die Partei oder ihren Vertreter erfolgen kann, galt nicht für das Abwesenheitsurteil (nunmehr Paragraph 79, Absatz 4,
in der Fassung BGBI römisch eins 26 aus 2000,). (T3) TE OGH 2005/05/10 14 Os 37/05f Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008/10/14 14 Os 138/08p Auch; Beisatz: Das Abwesenheitsurteil muss dem in Abwesenheit verurteilten Angeklagten gemäß § 83 Abs 4
stets persönlich und zu seinen eigenen Handen zugestellt werden. (T4) Auch; Beisatz: Das Abwesenheitsurteil muss dem in Abwesenheit verurteilten Angeklagten gemäß Paragraph 83, Absatz 4,
stets persönlich und zu seinen eigenen Handen zugestellt werden. (T4) RechtssatznummerRS0097316
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.