RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.12.1949 Geschäftszahl2Os764/49; 7Os204/58; 0s684/26; 9Os43/67; 13Os27/84; 15Os74/89 (15Os75/89) NormStPO §47 Aa; StPO §365 Abs1; StPO §371; RechtssatzZur Zulassung als Privatbeteiligter genügt im allgemeinen die Behauptung eines privatrechtlichen Anspruches, dessen Rechtsgrund in der strafbaren Handlung liegt und dem die Natur der in den §§ 367 bis 371 StPO angeführten Ansprüche zukommt. Im Vorverfahren hat sich die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche darauf zu beschränken, ob tatsächlich ein materieller und nicht bloß ein ideeller Schaden behauptet wird.Zur Zulassung als Privatbeteiligter genügt im allgemeinen die Behauptung eines privatrechtlichen Anspruches, dessen Rechtsgrund in der strafbaren Handlung liegt und dem die Natur der in den Paragraphen 367 bis 371 StPO angeführten Ansprüche zukommt. Im Vorverfahren hat sich die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche darauf zu beschränken, ob tatsächlich ein materieller und nicht bloß ein ideeller Schaden behauptet wird. EntscheidungstexteTE OGH 1949/12/06 2 Os 764/49 Veröff: EvBl 1950/382 S 357 TE OGH 1959/09/30 7 Os 204/58 nur: Zur Zulassung als Privatbeteiligter genügt im allgemeinen die Behauptung eines privatrechtlichen Anspruches, dessen Rechtsgrund in der strafbaren Handlung liegt und dem die Natur der in den §§ 367 bis 371 StPO angeführten Ansprüche zukommt. (T1) nur: Zur Zulassung als Privatbeteiligter genügt im allgemeinen die Behauptung eines privatrechtlichen Anspruches, dessen Rechtsgrund in der strafbaren Handlung liegt und dem die Natur der in den Paragraphen 367 bis 371 StPO angeführten Ansprüche zukommt. (T1) TE OGH 1926/12/09 0 s 684/26 nur T1; Veröff: SSt VI/136 TE OGH 1970/03/05 9 Os 43/67 Beisatz: Der Rechtsschutz im Adhäsionsverfahren beschränkt sich dabei keineswegs bloß auf Ansprüche vermögensrechtlicher Natur, die durch Leistungsklagen geltend gemacht werden können. Rechtsschutzfähig sind vielmehr auch die mit den sonstigen von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Klagsarten durchsetzbaren Rechtsgestaltungsansprüche (vgl insbesondere § 67 GBG) und Feststellungsansprüche, in Ansehung welch letzterer die im Anschlussverfahren statthaften Feststellungsurteile im § 371 StPO taxativ aufgezählt werden. (T2) Veröff: SSt 41/9 = EvBl 1970/341 S 585 = RZ 1970,145 Beisatz: Der Rechtsschutz im Adhäsionsverfahren beschränkt sich dabei keineswegs bloß auf Ansprüche vermögensrechtlicher Natur, die durch Leistungsklagen geltend gemacht werden können. Rechtsschutzfähig sind vielmehr auch die mit den sonstigen von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Klagsarten durchsetzbaren Rechtsgestaltungsansprüche vergleiche insbesondere Paragraph 67, GBG) und Feststellungsansprüche, in Ansehung welch letzterer die im Anschlussverfahren statthaften Feststellungsurteile im Paragraph 371, StPO taxativ aufgezählt werden. (T2) Veröff: SSt 41/9 = EvBl 1970/341 S 585 = RZ 1970,145 TE OGH 1984/11/08 13 Os 27/84 Vgl auch; Veröff: SSt 55/77 = EvBl 1985/95 S 471 TE OGH 1989/07/19 15 Os 74/89 Vgl auch; nur T1 RechtssatznummerRS0096797
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.