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{'item': ['1Ob57/49', '2Ob356/74', '9ObA117/88', '9ObA2044/96w', '9ObA2003/96s', '9ObA261/02a', '9ObA28/07v', '7Ob22/17m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027911 Entscheidungsdatum14.12.1949 Geschäftszahl1Ob57/49; 2Ob356/74; 9ObA117/88; 9ObA2044/96w; 9ObA2003/96s; 9ObA261/02a; 9ObA28/07v; 7Ob22/17m NormAktG §75 ff; AngG §1 IcAktG §75 ff; AngG §1 römisch eins c RechtssatzVorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die vertraglich verpflichtet sind, ihre ganze Arbeitskraft ausschließlich der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen und die mit der ausschließlichen kaufmännischen Leitung des Unternehmens betraut sind, hiebei auf unbestimmte Zeit im fixen Bezügen angestellt und einjährig auf den Vierteljahresschluß kündbar sind, unterliegen dem Angestelltengesetz. EntscheidungstexteTE OGH 1949-12-14 1 Ob 57/49 Veröff: SZ 22/196 = EvBl 1950/423 S 401 TE OGH 1975-07-03 2 Ob 356/74 Vgl aber; Beisatz: Die Unabhängigkeit des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit von den anderen Organen der Gesellschaft (Aufsichtsrat und Hauptversammlung), die sich in einer völligen Weisungsfreiheit äußert, stellt einen Wesenszug des österreichischen Aktienrechtes dar und schließt damit grundsätzlich die Eigenschaft der Vorstandsmitglieder als Angestellte im Sinne des AngG 1921 und Dienstnehmer (etwa im Sinne des § 2 Abs 2 ArbGerG) aus. (T1) Veröff: SZ 48/79 = EvBl 1976/66 S 129 = Arb 9371Vgl aber; Beisatz: Die Unabhängigkeit des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit von den anderen Organen der Gesellschaft (Aufsichtsrat und Hauptversammlung), die sich in einer völligen Weisungsfreiheit äußert, stellt einen Wesenszug des österreichischen Aktienrechtes dar und schließt damit grundsätzlich die Eigenschaft der Vorstandsmitglieder als Angestellte im Sinne des AngG 1921 und Dienstnehmer (etwa im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGerG) aus. (T1) Veröff: SZ 48/79 = EvBl 1976/66 S 129 = Arb 9371 TE OGH 1988-06-15 9 ObA 117/88 Vgl aber; Beisatz: Hier: Sparkassenvorstand (T2) Veröff: RdW 1988,428 = WBl 1989,64 TE OGH 1996-05-29 9 ObA 2044/96w Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Soweit ein Anstellungsvertrag (§ 75 AktG)- mit Verweisung auf das Angestelltengesetz - vorliegt, begründet dieser lediglich ein sogenanntes freies Dienstverhältnis. (T3)Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Soweit ein Anstellungsvertrag (Paragraph 75, AktG)- mit Verweisung auf das Angestelltengesetz - vorliegt, begründet dieser lediglich ein sogenanntes freies Dienstverhältnis. (T3) TE OGH 1996-04-24 9 ObA 2003/96s Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/103 TE OGH 2003-03-19 9 ObA 261/02a Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Vorstandsmitglieder stehen in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis. (T4) TE OGH 2007-09-28 9 ObA 28/07v Vgl aber; Beis wie T1 nur: Die Unabhängigkeit des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit von den anderen Organen der Gesellschaft (Aufsichtsrat und Hauptversammlung), die sich in einer völligen Weisungsfreiheit äußert, stellt einen Wesenszug des österreichischen Aktienrechtes dar. (T5) TE OGH 2017-05-17 7 Ob 22/17m Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1949:RS0027911

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.