1Ob186/49
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.12.1949 Geschäftszahl1Ob186/49; 1Ob27/51; 3Ob170/52 NormABGB §1105;
MG §2 B1;
MG §4 Abs1;
RechtssatzDas MG hat an dem Anspruch des Mieters auf verhältnismäßigen Zinserlaß nicht geändert. Der Begriff Mietzins deckt sich mit dem Hauptmietzins im Sinne des MG.
EntscheidungstexteTE OGH 1949/12/17 1 Ob 186/49 Veröff: SZ 22/201 TE OGH 1951/09/19 1 Ob 27/51 Beisatz: Eine Zinsherabsetzung nach § 1105 ABGB hat daher eine Änderung des Betriebskostenschlüssels, allerdings nicht im gleichen Verhältnis wie die Zinsherabsetzung, zur Folge. (T1) Beisatz: Eine Zinsherabsetzung nach Paragraph 1105, ABGB hat daher eine Änderung des Betriebskostenschlüssels, allerdings nicht im gleichen Verhältnis wie die Zinsherabsetzung, zur Folge. (T1) TE OGH 1952/03/26 3 Ob 170/52 RechtssatznummerRS0024913