3Ob12/50
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.01.1950 Geschäftszahl3Ob12/50; 1Ob195/48; 1Ob116/72 NormZPO §193;
ZPO §279;
ZPO §291 Abs2;
Rechtssatz1.) Beschlüsse gemäß § 279 ZPO können nur in mündlicher Verhandlung gefaßt werden.1.) Beschlüsse gemäß Paragraph 279, ZPO können nur in mündlicher Verhandlung gefaßt werden.
2.) Der dennoch außerhalb einer mündlichen Verhandlung gefaßte Befristungsbeschluß kann gemäß § 291 Abs 2 durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.2.) Der dennoch außerhalb einer mündlichen Verhandlung gefaßte Befristungsbeschluß kann gemäß Paragraph 291, Absatz 2, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
3.) Ausgenommen hievon sind nur abweisliche Beschlüsse, die nach erfolgtem Verhandlungsschluß (§ 193 ZPO) ergehen.3.) Ausgenommen hievon sind nur abweisliche Beschlüsse, die nach erfolgtem Verhandlungsschluß (Paragraph 193, ZPO) ergehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1950/01/11 3 Ob 12/50 Veröff: JBl 1950,243 = SZ 23/3 TE OGH 1948/09/25 1 Ob 195/48 nur: Beschlüsse gemäß § 279 ZPO können nur in mündlicher Verhandlung gefaßt werden. (T1) Veröff: SZ 21/134 nur: Beschlüsse gemäß Paragraph 279, ZPO können nur in mündlicher Verhandlung gefaßt werden. (T1) Veröff: SZ 21/134 TE OGH 1972/06/07 1 Ob 116/72 nur T1; Beisatz: Beschlüsse nach § 345 ZPO hingegen außerhalb der mündlichen Verhandlung zulässig. (T2) Veröff: EvBl 1973/17 S 45 nur T1; Beisatz: Beschlüsse nach Paragraph 345, ZPO hingegen außerhalb der mündlichen Verhandlung zulässig. (T2) Veröff: EvBl 1973/17 S 45 RechtssatznummerRS0036930