RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035423 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl1Ob7/50; 5Ob134/64; 5Ob59/73; 1Ob103/75; 8Ob7/76; 8Ob564/76; 3Ob23/77; 1Ob27/77; 1Ob740/78; 2Ob567/80; 5Ob345/87 (5Ob346/87); 1Ob505/88 (1Ob506/88); 4Ob600/88; 1Ob551/89 (1Ob552/89); 7Ob621/92; 3Ob317/98h; 9ObA171/02s; 7Ob234/01i; 10ObS100/02g; 8ObA47/04a; 3Ob62/06y; 10Ob36/07b; 2Ob174/08i; 1Ob40/09b; 6Ob258/08x; 3Ob84/09p; 6Ob240/10b (6Ob241/10z); 6Ob195/10k; 1Ob176/11f; 2Ob153/11f; 6Ob42/13i; 6Ob140/14b; 1Ob129/18d; 10Ob6/19h; 6Ob119/20y; 6Ob191/21p; 10Ob41/21h; 2Ob174/23m; 6Ob92/25k; 3Ob107/25v NormZPO §1 Aa ZPO §514 D AußStrG 2005 §2 A AußStrG 2005 §2 IIIAußStrG 2005 §2 römisch drei AußStrG 2005 §5 RechtssatzWird die Klage mangels Parteifähigkeit zurückgewiesen, so ist die Partei, deren Parteifähigkeit bestritten ist, zur Anfechtung dieses Beschlusses mit Rekurs berechtigt. EntscheidungstexteTE OGH 1950-01-18 1 Ob 7/50 Veröff: SZ 23/7 TE OGH 1964-06-03 5 Ob 134/64 Ähnlich TE OGH 1973-04-04 5 Ob 59/73 Beisatz: Ist die Beantwortung der Frage der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit untrennbar mit der Sachentscheidung verbunden, dann muss demjenigen, dessen Parteifähigkeit vom Gegner bestritten wird, bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage die Stellung einer Partei und damit auch das Antragsmittelrecht und Rechtsmittelrecht zugebilligt werden. (T1) Veröff: EvBl 1973/271 S 554 TE OGH 1975-07-02 1 Ob 103/75 Veröff: SZ 48/76 = EvBl 1976/81 S 155 TE OGH 1976-02-04 8 Ob 7/76 Beis wie T1; Veröff: SZ 49/17 TE OGH 1976-12-22 8 Ob 564/76 Beisatz: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die (bestrittene) Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH ist sie diesem (hier im Provisorialverfahren) für die GmbH zuzubilligen. (T2) TE OGH 1977-03-22 3 Ob 23/77 Beis wie T1 TE OGH 1977-11-09 1 Ob 27/77 Beis wie T1 TE OGH 1979-01-31 1 Ob 740/78 Beisatz: Bestrittene Vertretungsmacht eines Vereinsobmannes. (T3) TE OGH 1980-12-16 2 Ob 567/80 Vgl; Beisatz: Bestrittene Vertretungsmacht des Vorstands eines Universitätsinstituts. (T4) TE OGH 1987-09-01 5 Ob 345/87 Ähnlich; Beisatz: Parteifähigkeit ist bis zu deren rechtskräftigen Verneinung anzunehmen. (T5) Veröff: SZ 60/154 TE OGH 1988-03-16 1 Ob 505/88 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1989-01-10 4 Ob 600/88 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die in einem solchen Fall auszusprechende Nichtigkeit des Verfahrens ab und einschließlich der Zustellung der Klage bewirkt, dass Streitanhängigkeit nicht eingetreten ist; dann kann aber jederzeit ein anderes Rechtssubjekt als beklagte Partei in Anspruch genommen werden, weil damit keineswegs ein existentes Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgetauscht wird. (T6) Veröff: SZ 62/1 = JBl 1990,33; hiezu Ballon JBl 1990,2 TE OGH 1989-03-15 1 Ob 551/89 Auch; Veröff: SZ 62/43 = GesRZ 1990,153; hiezu Mahr GesRZ 1990,148 TE OGH 1992-11-12 7 Ob 621/92 Beisatz: Hier: Minderheitsgesellschaften bei Klage nach § 48 GmbHG und undeutlicher Klägerbezeichnung. (T7) Veröff: EvBl 1993/80 S 345Beisatz: Hier: Minderheitsgesellschaften bei Klage nach Paragraph 48, GmbHG und undeutlicher Klägerbezeichnung. (T7) Veröff: EvBl 1993/80 S 345 TE OGH 1999-03-30 3 Ob 317/98h Ähnlich; Beis wie T5 TE OGH 2002-09-04 9 ObA 171/02s Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Damit kommt aber diesem "Gebilde" auch ein Mitwirkungsrecht im Rechtsmittelverfahren (hier: durch Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung) und im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit auch ein Anspruch auf Kostenersatz zu. (T8) TE OGH 2002-10-09 7 Ob 234/01i Auch TE OGH 2002-11-26 10 ObS 100/02g Vgl auch; Beisatz: Im Zwischenstreit über die Prozessfähigkeit ist die Partei, deren Prozessfähigkeit in Zweifel gezogen wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung, mit der ihr die Prozessfähigkeit abgesprochen wird, als prozessfähig zu behandeln. (T9) TE OGH 2005-04-28 8 ObA 47/04a Auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2006-11-30 3 Ob 62/06y Auch; Beis wie T5; Beisatz: Sie behält im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit die Stellung einer Prozesspartei. (T10); Beisatz: Hier: Daher kann sie auch eine Klage unter Anspruchsverzicht zurück ziehen. (T11) TE OGH 2008-06-10 10 Ob 36/07b Vgl auch; Beisatz: Im Zwischenstreit um die (fragliche) Prozessvoraussetzung ist von deren Vorliegen auszugehen. (T12) TE OGH 2008-10-30 2 Ob 174/08i Vgl; Beis auch wie T12; Beisatz: Hier: Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung. (T13) Beisatz: Dieser Grundsatz ist sinngemäß auch im Außerstreitverfahren anwendbar. (T14) Veröff: SZ 2008/159 TE OGH 2009-03-31 1 Ob 40/09b Vgl auch; Beisatz: Da einem „Gebilde", dessen Parteifähigkeit strittig ist, die Möglichkeit zuerkannt wird, im Verfahren bis zur Klärung dieser Frage aufzutreten, sind ihm auch die damit verbundenen Kosten zu ersetzen. (T15) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 258/08x Vgl; Beisatz: Ebenso wie auf der Ebene des Prozessrechts eine Partei im Streit um ihre Parteifähigkeit als parteifähig zu behandeln ist, muss auf der Ebene des materiellen Rechts einer Partei die Legitimation zur Bestreitung der Voraussetzungen für einen angeblichen Rechtsschutzverzicht zugebilligt werden. (T16) TE OGH 2009-07-22 3 Ob 84/09p Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Nachlass ist während des Streits über seine Parteifähigkeit als parteifähig zu behandeln und auch dessen Rechtsmittel in der Sache sind daher zu behandeln. (T17) TE OGH 2011-01-28 6 Ob 240/10b Vgl TE OGH 2011-02-24 6 Ob 195/10k Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Streit, ob Organeigenschaft als Voraussetzung für die Rekurslegitimation vorliegt. (T18) Veröff: SZ 2011/24 TE OGH 2011-09-01 1 Ob 176/11f Vgl auch; Vgl auch Beis wie T9 TE OGH 2011-12-22 2 Ob 153/11f Vgl; Vgl Beis wie T12; Auch Beis wie T13; Auch Beis wie T14 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 42/13i Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Rekurslegitimation von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung, deren Organeigenschaft strittig ist. (T19) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 140/14b Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Es ist zwischen dem Außerstreitverfahren nach § 27 PSG und dem Firmenbuchverfahren zu unterscheiden. Die Judikatur zu § 27 PSG lässt sich nicht ohne weiteres auf das firmenbuchrechtliche Eintragungsverfahren übertragen. (T20)Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Es ist zwischen dem Außerstreitverfahren nach Paragraph 27, PSG und dem Firmenbuchverfahren zu unterscheiden. Die Judikatur zu Paragraph 27, PSG lässt sich nicht ohne weiteres auf das firmenbuchrechtliche Eintragungsverfahren übertragen. (T20) Veröff: SZ 2014/109 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 129/18d Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: In einem Zwischenverfahren über die Verfahrensfähigkeit, wozu auch ein Unterbrechungsbeschluss iSd § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG gehören kann ist eine Partei, deren Verfahrensfähigkiet in Zweifel gezogen wird, (vorerst) als prozessfähig zu behandeln ist. Der Revisionsrekurs kann daher inhaltlich behandelt werden. (T21)Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: In einem Zwischenverfahren über die Verfahrensfähigkeit, wozu auch ein Unterbrechungsbeschluss iSd Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG gehören kann ist eine Partei, deren Verfahrensfähigkiet in Zweifel gezogen wird, (vorerst) als prozessfähig zu behandeln ist. Der Revisionsrekurs kann daher inhaltlich behandelt werden. (T21) TE OGH 2019-01-22 10 Ob 6/19h Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2020-12-09 6 Ob 119/20y Beisatz: Dieselben Grundsätze müssen aber gelten, wenn es um die Vertretung eines Rechtsträgers geht. (T22) TE OGH 2022-03-18 6 Ob 191/21p Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2022-05-24 10 Ob 41/21h Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2023-09-19 2 Ob 174/23m Beisatz wie T14 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 92/25k TE OGH 2025-09-24 3 Ob 107/25v vgl; Beisatz nur wie T9; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0035423
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