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{'item': '2Ob311/49; 2Ob236/52; 2Ob351/52; 1Ob708/51; 1Ob148/54; 1Ob384/58; 5Ob154/61; 1Ob41/68; 5Ob121/72; 1Ob2/73; 5Ob176/75; 4Ob654/75; 7Ob9/76; 1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044481 Entscheidungsdatum14.10.2020 Geschäftszahl2Ob311/49; 2Ob236/52; 2Ob351/52; 1Ob708/51; 1Ob148/54; 1Ob384/58; 5Ob154/61; 1Ob41/68; 5Ob121/72; 1Ob2/73; 5Ob176/75; 4Ob654/75; 7Ob9/76; 1Ob574/78; 6Ob860/82; 3Ob90/85; 7Ob654/85; 8Ob69/86 (8Ob70/86); 9ObA236/91; 6Ob593/92; 6Ob127/00w; 6Ob192/05m; 7Ob65/09y; 7Ob3/10g; 3Ob91/10v; 2Ob88/13z; 2Ob162/20t NormZPO §530 Abs1 Z7 G4 ZPO §541 RechtssatzFür die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage reicht es aus, dass die neuen Beweismittel, für sich allein betrachtet, eine andere Entscheidung herbeizuführen vermögen. Ob ihnen diese Eignung wirklich zukommt, kann aber nicht im Vorverfahren (judidium rescindens), sondern nur im Hauptverfahren (judicium rescissorium) beurteilt werden. Denn nur im Hauptverfahren kann der Beweiswert der neuen Zeugenbeweise, dh die Glaubwürdigkeit der Zeugen und auch die Frage geprüft werden, ob die neuen Beweismittel die Beweisergebnisse und die darauf aufgebauten Feststellungen des Erstgerichtes im Vorprozess wirklich erschüttert haben (vgl OGH, Entscheidung vom 11.11.1913, GlUNF 7210 und Entscheidung vom 19.06.1912, GlUNF 6716).Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage reicht es aus, dass die neuen Beweismittel, für sich allein betrachtet, eine andere Entscheidung herbeizuführen vermögen. Ob ihnen diese Eignung wirklich zukommt, kann aber nicht im Vorverfahren (judidium rescindens), sondern nur im Hauptverfahren (judicium rescissorium) beurteilt werden. Denn nur im Hauptverfahren kann der Beweiswert der neuen Zeugenbeweise, dh die Glaubwürdigkeit der Zeugen und auch die Frage geprüft werden, ob die neuen Beweismittel die Beweisergebnisse und die darauf aufgebauten Feststellungen des Erstgerichtes im Vorprozess wirklich erschüttert haben vergleiche OGH, Entscheidung vom 11.11.1913, GlUNF 7210 und Entscheidung vom 19.06.1912, GlUNF 6716). EntscheidungstexteTE OGH 1950-02-01 2 Ob 311/49 TE OGH 1952-04-07 2 Ob 236/52 TE OGH 1952-05-07 2 Ob 351/52 TE OGH 1951-10-07 1 Ob 708/51 Veröff: JBl 1952 H12,292 TE OGH 1954-05-26 1 Ob 148/54 Veröff: SZ 27/149 TE OGH 1958-10-01 1 Ob 384/58 TE OGH 1961-06-21 5 Ob 154/61 TE OGH 1968-04-04 1 Ob 41/68 TE OGH 1972-06-06 5 Ob 121/72 nur: Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage reicht es aus, dass die neuen Beweismittel, für sich allein betrachtet, eine andere Entscheidung herbeizuführen vermögen. Ob ihnen diese Eignung wirklich zukommt, kann aber nicht im Vorverfahren (judidium rescindens), sondern nur im Hauptverfahren (judicium rescissorium) beurteilt werden. (T1) Veröff: EFSlg 18577 TE OGH 1973-02-21 1 Ob 2/73 TE OGH 1975-10-21 5 Ob 176/75 nur T1; Veröff: JBl 1976,439 TE OGH 1976-01-13 4 Ob 654/75 nur T1 TE OGH 1976-02-19 7 Ob 9/76 nur T1 TE OGH 1978-04-26 1 Ob 574/78 Veröff: SZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268 TE OGH 1983-03-09 6 Ob 860/82 Auch; nur T1 TE OGH 1985-10-02 3 Ob 90/85 Auch; nur T1; Beisatz: Doch fehlt die zur Wiederaufnahme erforderlich konkrete Eignung einem Versäumungsurteil, dem ein einseitig behaupteter und durch die Untätigkeit des Säumigen für wahr zu haltender Sachverhalt zugrunde liegt. (T2) TE OGH 1986-01-16 7 Ob 654/85 nur T1; Veröff: SZ 59/14 = RdW 1986,145 TE OGH 1987-05-21 8 Ob 69/86 nur T1 TE OGH 1991-12-04 9 ObA 236/91 Auch; nur T1 TE OGH 1992-10-01 6 Ob 593/92 nur T1 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 127/00w Auch; nur T1 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 192/05m Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T3) TE OGH 2009-06-03 7 Ob 65/09y TE OGH 2010-04-21 7 Ob 3/10g Auch; nur T1 TE OGH 2010-06-30 3 Ob 91/10v TE OGH 2013-09-19 2 Ob 88/13z nur T1 TE OGH 2020-10-14 2 Ob 162/20t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044481

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.