RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036903 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl2Ob111/50; 1Ob84/71; 8Ob10/72; 6Ob622/81; 6Ob813/81; 6Ob867/82; 6Ob696/82; 2Ob574/83; 6Ob743/89; 8Ob607/92; 9Ob86/03t; 9Ob63/05p; 4Ob109/07v; 10ObS126/12w; 1Ob221/17g; 6Ob12/20p; 6Ob139/21s; 7Ob108/24v; 9Ob23/25k NormZPO §160 ZPO §163 RechtssatzIm Anwaltsprozess tritt durch den Tod eines Anwaltes die Unterbrechung des Verfahrens von selbst ein, ohne dass es eines richterlichen Beschlusses bedarf; sie wirkt nicht nur zu Gunsten der von ihm vertretenen, daher durch seinen Tod betroffenen Partei, es hört vielmehr gemäß § 163 ZPO während der Dauer der Unterbrechung der Lauf einer jeden Frist auf.Im Anwaltsprozess tritt durch den Tod eines Anwaltes die Unterbrechung des Verfahrens von selbst ein, ohne dass es eines richterlichen Beschlusses bedarf; sie wirkt nicht nur zu Gunsten der von ihm vertretenen, daher durch seinen Tod betroffenen Partei, es hört vielmehr gemäß Paragraph 163, ZPO während der Dauer der Unterbrechung der Lauf einer jeden Frist auf. EntscheidungstexteTE OGH 1950-02-22 2 Ob 111/50 TE OGH 1971-04-15 1 Ob 84/71 nur: Im Anwaltsprozess tritt durch den Tod eines Anwaltes die Unterbrechung des Verfahrens von selbst ein, ohne dass es eines richterlichen Beschlusses bedarf. (T1) Veröff: SZ 44/43 = EvBl 1972/73 = RZ 1981/175 TE OGH 1972-02-01 8 Ob 10/72 nur T1 TE OGH 1981-08-27 6 Ob 622/81 Auch; nur T1 TE OGH 1982-05-26 6 Ob 813/81 Beisatz: Berücksichtigung von Amts wegen. (T2) TE OGH 1983-01-20 6 Ob 867/82 Auch TE OGH 1983-05-19 6 Ob 696/82 nur T1 TE OGH 1984-11-27 2 Ob 574/83 nur T1 TE OGH 1990-01-18 6 Ob 743/89 TE OGH 1992-09-24 8 Ob 607/92 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-08-27 9 Ob 86/03t Auch; nur T1; Beisatz: Dies muss auch dann gelten, wenn der der Partei im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt stirbt oder auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und damit unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen. (T3) TE OGH 2006-11-15 9 Ob 63/05p nur T1; Beisatz: Dass für den bisher vertretenden Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs 3 RAO bestellt wurde, ändert daran nichts, weil diese Bestellung weder die Vollmachtserteilung noch die Bestellung zum Verfahrenshelfer ersetzen kann. (T4)nur T1; Beisatz: Dass für den bisher vertretenden Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter nach Paragraph 34, Absatz 3, RAO bestellt wurde, ändert daran nichts, weil diese Bestellung weder die Vollmachtserteilung noch die Bestellung zum Verfahrenshelfer ersetzen kann. (T4) TE OGH 2007-07-10 4 Ob 109/07v Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens ex lege bei Konkurs des Parteienvertreters. (T5) TE OGH 2012-10-02 10 ObS 126/12w Auch TE OGH 2017-12-15 1 Ob 221/17g Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2020-05-20 6 Ob 12/20p nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 139/21s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 108/24v vgl TE OGH 2025-03-19 9 Ob 23/25k vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036903
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.