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{'item': ['1Ob123/50', '3Ob354/55', '5Ob77/63', '1Ob193/73', '7Ob701/77', 'Bkd97/85', '1Ob516/88', '5Ob572/93', '8ObA281/95']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.03.1950 Geschäftszahl1Ob123/50; 3Ob354/55; 5Ob77/63; 1Ob193/73; 7Ob701/77; Bkd97/85; 1Ob516/88; 5Ob572/93; 8ObA281/95 NormABGB §905 IIB; RechtssatzDer Schuldner darf nur dann Zahlungen auf ein Konto des Gläubigers leisten, wenn der Gläubiger durch kaufmännische Mitteilungen bekanntgegeben hat oder dem Schuldner im besonderen zu wissen tat, daß Zahlungen auf sein Konto geleistet werden können. Nur die Teilhaberschaft am Girokontoverkehr der Postsparkasse verpflichtet ohne weiteres, Einzahlungen auf das Postsparkassenkonto als Zahlungen gelten zu lassen. Einzahlungen bei einer Bank zwecks Auszahlung (Überweisung) an den Gläubiger gelten nur dann als Zahlung, wenn die Zahlung (Überweisung) ohne Verspätung durchgeführt wird. Wird die Zahlung über eine Zentrale an eine kontoführende Filiale geleistet, so ist das Einlangen bei der Filiale maßgebend. Überweisungen, die vor dem 20.12.1945 infolge der Kriegsereignisse stecken geblieben sind und erst auch diesem Tage effektuiert wurden, gelten nicht als Zahlung. EntscheidungstexteTE OGH 1950/03/08 1 Ob 123/50 Veröff: SZ 23/59 = JBl 1950,481 TE OGH 1955/11/09 3 Ob 354/55 TE OGH 1963/04/24 5 Ob 77/63 nur: Der Schuldner darf nur dann Zahlungen auf ein Konto des Gläubigers leisten, wenn der Gläubiger durch kaufmännische Mitteilungen bekanntgegeben hat oder dem Schuldner im besonderen zu wissen tat, daß Zahlungen auf sein Konto geleistet werden können. Nur die Teilhaberschaft am Girokontoverkehr der Postsparkasse verpflichtet ohne weiteres, Einzahlungen auf das Postsparkassenkonto als Zahlungen gelten zu lassen. (T1) Veröff: HS 4255 TE OGH 1973/11/14 1 Ob 193/73 TE OGH 1977/11/17 7 Ob 701/77 nur: Der Schuldner darf nur dann Zahlungen auf ein Konto des Gläubigers leisten, wenn der Gläubiger durch kaufmännische Mitteilungen bekanntgegeben hat oder dem Schuldner im besonderen zu wissen tat, daß Zahlungen auf sein Konto geleistet werden können. (T2) Veröff: QuHGZ 1978 4,165 = SZ 50/151 TE OGH 1985/12/16 Bkd 97/85 Vgl; nur T2; Beisatz: In der Regel ist das Zahlungsversprechen und seine Entgegennahme (in einem prozeßbeendenden Vergleich) nach der Verkehrssitte so zu verstehen, daß Zahlungen auf ein laufendes Konto des Gläubigers gestattet sind. Eine Zahlungsvereinbarung "zu Handen" des Parteienvertreters bedeutet keinen Ausschluß einer unbaren Zahlungsart. (T3) TE OGH 1988/03/16 1 Ob 516/88 Auch; nur T2; Veröff: Nach der Verkehrssitte ist die Angabe eines Kontos durch den Gläubiger auf seinem Geschäftspapieren, zu denen auch Rechnungen gehören, dahin zu verstehen, daß der Gläubiger das angegebene Kreditinstitut als Zahlstelle und Zahlungen auf dieses Konto als schuldbefreidend gelten läßt. (T4) Veröff: RdW 1988,287 = ÖBA 1988,839 (mit Anmerkung von Koziol) = SZ 61/64 TE OGH 1993/12/21 5 Ob 572/93 nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1996/03/28 8 ObA 281/95 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: bargeldlose Zahlung des Arbeitgebers auf ein vom Arbeitnehmer bekanntgegebenes Konto. (T5) Veröff: SZ 69/84 RechtssatznummerRS0017656

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.