RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039019 Entscheidungsdatum15.03.1950 Geschäftszahl1Ob81/50; 4Ob171/55; 4Ob85/52 (4Ob86/52); 4Ob131/54; 4Ob91/55; 4Ob45/56; 4Ob44/56; 4Ob124/56; 4Ob85/55; 3Ob316/55; 4Ob1/74; 4Ob57/75; 4Ob150/77; 4Ob9/78; 4Ob61/78; 4Ob21/78; 4Ob77/78; 4Ob108/78; 4Ob49/79; 4Ob123/79; 7Ob555/80; 4Ob36/79; 4Ob152/80 (4Ob153/80 -4Ob155/80); 9ObA69/88; 9ObA112/90; 9ObA123/90; 9ObA140/94; 8ObA310/94; 4Ob573/94; 9ObA26/97g; 8ObA11/01b; 9ObA138/01m; 9ObA97/02h; 8ObA4/03a; 8ObA48/04y; 9ObA63/06i; 8ObA26/08v; 9ObA53/08x; 9ObA19/12b NormMuttSchG §10; ZPO §228 B3bb RechtssatzKündigungen entgegen § 6 MuttSchG sind wirkungslos. Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig, wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden, auch wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann.Kündigungen entgegen Paragraph 6, MuttSchG sind wirkungslos. Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig, wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden, auch wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1950-03-15 1 Ob 81/50 Veröff: SZ 23/64 TE OGH 1955-12-13 4 Ob 171/55 TE OGH 1952-07-10 4 Ob 85/52 Veröff: JBl 1953,158 = SozM IIB,81 TE OGH 1954-10-26 4 Ob 131/54 TE OGH 1955-10-25 4 Ob 91/55 TE OGH 1956-04-24 4 Ob 45/56 nur: Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig, wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden, auch wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann. (T1) TE OGH 1956-04-24 4 Ob 44/56 TE OGH 1956-11-06 4 Ob 124/56 Veröff: Arb 6542 TE OGH 1955-07-12 4 Ob 85/55 Beisatz: Vgl aber die dadurch überholte Entscheidung vom 02.04.1947, 4 Ob 1/47 (Unzulässigkeit bei Möglichkeit einer Leistungsklage). (T2) TE OGH 1955-06-22 3 Ob 316/55 Gegenteilig; Beisatz: Unzulässigkeit des Begehrens auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses und Unwirksamerklärung der Entlassung. (T3) Veröff: SZ 28/169 = JBl 1956,23 = Arb 6255 TE OGH 1974-02-19 4 Ob 1/74 nur T1; Veröff: Arb 9193 TE OGH 1975-10-07 4 Ob 57/75 nur T1; Veröff: EvBl 1976/37 S 75 = SozM IIIB,204 = Arb 9403 = ZAS 1977,61 (Kramer) = IndS 1976 H5/1006 TE OGH 1978-02-07 4 Ob 150/77 nur T1; Veröff: SozM MI/Ad,1191 TE OGH 1978-04-25 4 Ob 9/78 nur T1; Veröff: JBl 1979,49 TE OGH 1978-07-04 4 Ob 61/78 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes unkündbares Dienstverhältnis - Feststellung des Fortbestehens. (T4) TE OGH 1978-06-27 4 Ob 21/78 nur T1 TE OGH 1978-09-05 4 Ob 77/78 Auch; Beis wie T4; Veröff: Arb 9715 = SozM IA/d,1167 = ZAS 1979,171 (mit Anmerkung von Schrank) TE OGH 1978-11-28 4 Ob 108/78 Veröff: Arb 9746 TE OGH 1979-07-10 4 Ob 49/79 nur T1; Beisatz: Unwirksamkeit einer vorangehenden Kündigung bei nachfolgender Kündigung, die Dienstverhältnis bereits auflöste, nicht feststellungsfähig. (T5) TE OGH 1979-12-18 4 Ob 123/79 nur T1; Veröff: SZ 52/191 = EvBl 1980/165 S 491 = Arb 9839 = SozM IIB,1106 = DRdA 1980,395 (mit Anmerkung von Firlei) TE OGH 1980-03-20 7 Ob 555/80 Auch; Beisatz: Unwirksamkeit der Darlehenskündigung. (T6) TE OGH 1980-03-04 4 Ob 36/79 Auch; nur T1; Veröff: Arb 9860 = IndS 1981 H5/1266 TE OGH 1980-12-16 4 Ob 152/80 nur T1; Veröff: SZ 53/171 = Arb 9927 TE OGH 1988-04-27 9 ObA 69/88 Auch; nur T1 TE OGH 1990-04-25 9 ObA 112/90 nur T1; Veröff: RdW 1990,414 TE OGH 1990-05-09 9 ObA 123/90 nur: Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig. (T7); Beisatz: Dasselbe muss für das Feststellungsbegehren gelten, dass die vom Dienstgeber ausgesprochene Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei. Der zu Unrecht entlassene Dienstnehmer kann nur Kündigungsentschädigung geltend machen und bei Unwirksamkeit der Entlassung die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehren. Ein rechtliches Interesse vermag der Kläger auch nicht aus Pflicht des Dienstgebers zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses (hier: § 31 VBG) abzuleiten. (T8) Veröff: RdW 1991,55nur: Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig. (T7); Beisatz: Dasselbe muss für das Feststellungsbegehren gelten, dass die vom Dienstgeber ausgesprochene Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei. Der zu Unrecht entlassene Dienstnehmer kann nur Kündigungsentschädigung geltend machen und bei Unwirksamkeit der Entlassung die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehren. Ein rechtliches Interesse vermag der Kläger auch nicht aus Pflicht des Dienstgebers zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses (hier: Paragraph 31, VBG) abzuleiten. (T8) Veröff: RdW 1991,55 TE OGH 1994-09-14 9 ObA 140/94 Auch; nur: Kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden, auch wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann. (T9); Beisatz: § 48 ASGG (T10)Auch; nur: Kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden, auch wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann. (T9); Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T10) TE OGH 1994-10-27 8 ObA 310/94 Auch; nur T7 TE OGH 1994-11-22 4 Ob 573/94 Vgl auch; nur T7; Beisatz: Hier: Keine Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Rücktrittserklärung; die auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung gerichtete Klage kann allerdings in eine solche auf Feststellung des aufrechten Bestehens des betroffenen Rechtsverhältnisses umgedeutet werden. (T11) TE OGH 1997-04-09 9 ObA 26/97g Auch; nur T9 TE OGH 2001-01-25 8 ObA 11/01b nur T1 TE OGH 2001-09-05 9 ObA 138/01m nur: Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig, wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden. (T12); Beis wie T11 TE OGH 2002-06-05 9 ObA 97/02h Auch; nur: Wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden. (T13); Beisatz: Die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses ist dann zulässig, wenn mit der möglichen Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden könnten, das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers aber darüber hinausgeht und unter anderem auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft. (T14) TE OGH 2003-02-13 8 ObA 4/03a Vgl auch; nur T12 TE OGH 2004-05-27 8 ObA 48/04y Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Ein rechtliches Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ist grundsätzlich zu bejahen. (T15) TE OGH 2006-07-12 9 ObA 63/06i Vgl auch; nur T12 TE OGH 2008-04-28 8 ObA 26/08v Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein rechtliches Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses grundsätzlich zu bejahen ist, weil mit Leistungsklage nur einzelne, aus dem Dienstverhältnis entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können, das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers aber darüber hinausgeht und ua auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft. (T16) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 53/08x Auch; nur T12 TE OGH 2012-06-20 9 ObA 19/12b Auch; nur T12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.