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Europaius

Rkv102/50

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.03.1950 GeschäftszahlRkv102/50 NormABGB §929;

3.RStG §15;

RechtssatzDer Rückgriffsanspruch eines späteren Erwerbers gegen einen früheren ist insofern kein reiner Gewährleistungsanspruch, als auf ihn die Bestimmung des § 929 ABGB keine Anwendung findet.Der Rückgriffsanspruch eines späteren Erwerbers gegen einen früheren ist insofern kein reiner Gewährleistungsanspruch, als auf ihn die Bestimmung des Paragraph 929, ABGB keine Anwendung findet.

EntscheidungstexteTE OGH 1950/03/18 Rkv 102/50 Veröff: JBl 1950,390 = EvBl 1950/250 S 233 RechtssatznummerRS0023988

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