OGH Rechtssatz RS0007607 (2Ob277/50)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007607 Entscheidungsdatum22.04.1950 Geschäftszahl2Ob277/50; 2Ob672/50; 3Ob43/56; 1Ob687/80; 8Ob532/81; 1Ob522/89; 1Ob2221/96s; 4Ob2256/96k; 3Ob30/02m; 9Ob5/07m; 3Ob164/14k NormABGB §586; AußStrG §66 RechtssatzDie Bestimmung des § 586 ABGB ist keine Beweisregel, sondern eine Formvorschrift; sie bildet einen zum rechtlichen Bestand der letztwilligen Erklärung erforderlichen Solennitätsakt. Von der eidlichen Bekräftigung des Testamentsinhaltes durch die drei Zeugen kann nur Umgang genommen werden, wenn der dritte Zeuge nicht vernommen werden kann (z.B. Tod, Geisteskrankheit oder Unbekanntheit des Aufenthaltes), nicht aber wenn er im Ausland (England) unter bekannter Adresse wohnt.Die Bestimmung des Paragraph 586, ABGB ist keine Beweisregel, sondern eine Formvorschrift; sie bildet einen zum rechtlichen Bestand der letztwilligen Erklärung erforderlichen Solennitätsakt. Von der eidlichen Bekräftigung des Testamentsinhaltes durch die drei Zeugen kann nur Umgang genommen werden, wenn der dritte Zeuge nicht vernommen werden kann (z.B. Tod, Geisteskrankheit oder Unbekanntheit des Aufenthaltes), nicht aber wenn er im Ausland (England) unter bekannter Adresse wohnt.
EntscheidungstexteTE OGH 1950-04-22 2 Ob 277/50 SZ 23/107 = EvBl 1950/315 TE OGH 1950-10-11 2 Ob 672/50 Ebenso; EvBl 1950/551 S 570 TE OGH 1956-02-15 3 Ob 43/56 nur: Von der eidlichen Bekräftigung des Testamentsinhaltes durch die drei Zeugen kann nur Umgang genommen werden, wenn der dritte Zeuge nicht vernommen werden kann (z.B. Tod, Geisteskrankheit oder Unbekanntheit des Aufenthaltes), nicht aber wenn er im Ausland (England) unter bekannter Adresse wohnt. (T1) TE OGH 1980-10-01 1 Ob 687/80 nur: Die Bestimmung des § 586 ABGB ist keine Beweisregel, sondern eine Formvorschrift; sie bildet einen zum rechtlichen Bestand der letztwilligen Erklärung erforderlichen Solennitätsakt. (T2)nur: Die Bestimmung des Paragraph 586, ABGB ist keine Beweisregel, sondern eine Formvorschrift; sie bildet einen zum rechtlichen Bestand der letztwilligen Erklärung erforderlichen Solennitätsakt. (T2) TE OGH 1982-02-25 8 Ob 532/81 nur T2 TE OGH 1989-04-05 1 Ob 522/89 nur T2; SZ 62/60 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2221/96s Auch; nur T2 TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2256/96k nur T2 TE OGH 2002-02-27 3 Ob 30/02m Auch; nur T2; Veröff: SZ 2002/31 TE OGH 2007-06-25 9 Ob 5/07m nur T2 TE OGH 2014-11-19 3 Ob 164/14k Auch; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007607