OGH Rechtssatz RS0036686 (1Ob287/49)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036686 Entscheidungsdatum03.05.1950 Geschäftszahl1Ob287/49; 6Ob309/61; 8Ob46/20b NormZPO §131 Abs2 RechtssatzIm Anwaltsprozeß muß lediglich die erste Ladung zur mündlichen Verhandlung die Belehrung über den Anwaltszwang enthalten. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zu neuerlicher Belehrung nach Vollmachtskündigung.
EntscheidungstexteTE OGH 1950-05-03 1 Ob 287/49 Veröff: SZ 23/125 TE OGH 1961-09-28 6 Ob 309/61 TE OGH 2020-08-25 8 Ob 46/20b Beisatz: Gemäß § 131 Abs 2 ZPO muss im Anwaltsprozess nur die erste Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern dieselbe nicht bereits an einen Rechtsanwalt ergeht, auch die Aufforderung enthalten, rechtzeitig einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, und den Parteien bekanntzugeben, welche Nachteile das Gesetz mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts und mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet. (T1)Beisatz: Gemäß Paragraph 131, Absatz 2, ZPO muss im Anwaltsprozess nur die erste Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern dieselbe nicht bereits an einen Rechtsanwalt ergeht, auch die Aufforderung enthalten, rechtzeitig einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, und den Parteien bekanntzugeben, welche Nachteile das Gesetz mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts und mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet. (T1) Beisatz: § 396 Abs 4 ZPO steht einer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts während der Tagsatzung, zu der die Partei trotz Anwaltspflicht alleine erschien, wodurch bereits Säumnis eintrat, im Sinne eines Nachholens gemäß § 145 Abs 2 ZPO entgegen. (T2)Beisatz: Paragraph 396, Absatz 4, ZPO steht einer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts während der Tagsatzung, zu der die Partei trotz Anwaltspflicht alleine erschien, wodurch bereits Säumnis eintrat, im Sinne eines Nachholens gemäß Paragraph 145, Absatz 2, ZPO entgegen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036686