OGH Rechtssatz RS0032402 (1Ob112/50)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032402 Entscheidungsdatum06.05.1950 Geschäftszahl1Ob112/50; 1Ob13/73; 6Ob2031/96m; 5Ob295/01w; 9Ob11/11z NormABGB §1371 RechtssatzEine Vereinbarung, die dem Pfandgläubiger die bestmögliche Veräußerung des Pfandes gestattet, ist ungültig, anders wenn vereinbart wurde, dass zum Schätzpreis verkauft werden soll.
EntscheidungstexteTE OGH 1950-05-06 1 Ob 112/50 Veröff: SZ 23/139 TE OGH 1973-02-21 1 Ob 13/73 Veröff: SZ 46/24 = JBl 1974,90 TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2031/96m Auch; Beisatz: Es muss sichergestellt sein, dass die Pfandsache nur zum Marktpreis oder Schätzwert verkauft wird. (T1) TE OGH 2002-01-15 5 Ob 295/01w Auch; Beisatz: Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin.(T2); Veröff: SZ 2002/2Auch; Beisatz: Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB hin.(T2); Veröff: SZ 2002/2 TE OGH 2011-06-28 9 Ob 11/11z Vgl auch