RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.05.1950 Geschäftszahl1Ob405/49; 2Ob882/24; 3Ob35/56; 1Ob52/56; 2Ob361/56; 1Ob487/56; 1Ob674/57 (1Ob675/57); 5Ob13/60; 3Ob168/60; 6Ob63/61; 6Ob172/65; 5Ob39/66; 5Ob80/66; 3Ob243/66; 1Ob18/67; 5Ob121/68; 3Ob118/68; 8Ob222/69; 7Ob32/70; 6Ob238/70; 5Ob182/71; 5Ob217/71; 5Ob522/76 NormABGB §91 C5; RechtssatzDer dem Mann nach § 91 ABGB obliegende Unterhalt ist in der Hausgemeinschaft und daher in Natur zu gewähren. Bei einverständlicher Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bewirkt die Trennung die Umwandlung des Anspruches auf Naturalleistung in einen solchen auf eine Geldleistung. Ein Widerruf dieser Vereinbarung durch die Frau, der beim Mann keine Beachtung findet, hat auf ihren Unterhalt keinen Einfluß. Lehnt aber die Ehegattin die Aufforderung zur Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft ab, dann kann sie keinen Unterhalt beanspruchen, sofern die Ablehnung nicht als triftigen Gründen erfolgt.Der dem Mann nach Paragraph 91, ABGB obliegende Unterhalt ist in der Hausgemeinschaft und daher in Natur zu gewähren. Bei einverständlicher Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bewirkt die Trennung die Umwandlung des Anspruches auf Naturalleistung in einen solchen auf eine Geldleistung. Ein Widerruf dieser Vereinbarung durch die Frau, der beim Mann keine Beachtung findet, hat auf ihren Unterhalt keinen Einfluß. Lehnt aber die Ehegattin die Aufforderung zur Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft ab, dann kann sie keinen Unterhalt beanspruchen, sofern die Ablehnung nicht als triftigen Gründen erfolgt. EntscheidungstexteTE OGH 1950/05/06 1 Ob 405/49 Veröff: SZ 23/137 TE OGH 1924/12/28 2 Ob 882/24 Auch TE OGH 1956/02/15 3 Ob 35/56 Ähnlich TE OGH 1956/02/01 1 Ob 52/56 TE OGH 1956/06/20 2 Ob 361/56 TE OGH 1956/11/07 1 Ob 487/56 TE OGH 1958/03/24 1 Ob 674/57 Ähnlich TE OGH 1960/01/27 5 Ob 13/60 Beisatz: Das Anbot des Mannes, den gemeinsamen Haushalt wieder aufzunehmen, ist dann wirkungslos, wenn die Frau aus dem Verhalten des Mannes ersehen muß, daß dem anbot die Ernstlichkeit fehlt. (T1) TE OGH 1960/05/16 3 Ob 168/60 Ähnlich TE OGH 1961/02/22 6 Ob 63/61 Beisatz: Eine einverständliche Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft liegt nur vor, wenn der andere Eheteil hiemit einverstanden war, nicht schon dann, wenn er die faktische Situation bloß zur Kenntnis nahm, weil er sie nicht ändern konnte. (T2) Veröff: EFSlg 84 = EFSlg 73; EFSlg 65 TE OGH 1965/06/18 6 Ob 172/65 nur: Lehnt aber die Ehegattin die Aufforderung zur Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft ab, dann kann sie keinen Unterhalt beanspruchen, sofern die Ablehnung nicht als triftigen Gründen erfolgt. (T3) TE OGH 1966/03/17 5 Ob 39/66 TE OGH 1966/05/05 5 Ob 80/66 TE OGH 1966/11/03 3 Ob 243/66 nur T3; Beisatz: Ehefrau als Mieterin einer Wohnung muß dem Ehegatten als Mitbewohner in die Wohnung der Schwiegermutter nicht folgen. (T4) TE OGH 1967/02/09 1 Ob 18/67 nur T3; Veröff: RZ 1967,89 TE OGH 1968/05/08 5 Ob 121/68 TE OGH 1968/10/02 3 Ob 118/68 TE OGH 1969/10/28 8 Ob 222/69 nur T3; Veröff: EFSlg 10958 = EFSlg 10963 TE OGH 1970/03/04 7 Ob 32/70 TE OGH 1970/10/21 6 Ob 238/70 TE OGH 1971/09/01 5 Ob 182/71 nur T3 TE OGH 1971/11/03 5 Ob 217/71 TE OGH 1976/03/09 5 Ob 522/76 Auch; nur T3 RechtssatznummerRS0047229
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