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{'item': '4Ob10/50; 4Ob265/35; 4Ob45/52; 3Ob623/54; 2Ob755/54; 1Ob130/49; 3Ob204/52; 3Ob401/58; 7Ob54/62; 3Ob172/63 (3Ob173/63); 3Ob52/64; 5Ob139/73;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033861 Entscheidungsdatum19.12.2023 Geschäftszahl4Ob10/50; 4Ob265/35; 4Ob45/52; 3Ob623/54; 2Ob755/54; 1Ob130/49; 3Ob204/52; 3Ob401/58; 7Ob54/62; 3Ob172/63 (3Ob173/63); 3Ob52/64; 5Ob139/73; 4Ob7/76; 6Ob824/80; 3Ob673/80; 6Ob548/81; 1Ob711/89; 9ObA155/93 (9ObA156/93); 7Ob549/95; 7Ob2334/96b; 10ObS37/98h; 9ObA356/98p; 4Ob242/99p; 8ObS244/00s; 10Ob319/02p; 7Ob304/04p; 3Ob248/05z; 1Ob119/07t; 6Ob104/09a; 5Ob254/09b; 9ObA106/10v; 1Ob175/14p; 7Ob246/18d; 5Ob13/19a; 5Ob158/19z; 2Ob105/19h; 5Ob201/23d NormEO §35 Ae ABGB §1438 Ce ArbGerG §1 IGh ZPO §391 C RechtssatzDie Tatsache, dass das Prozessgericht für die Gegenforderung unzuständig ist, hindert das aufrechnungsweise Geltendmachen nicht (Ordentliches Gericht - Arbeitsgericht). Nur wenn die Gegenforderung nicht auf den Rechtsweg gehört, kann sie im Rechtsweg nicht liquidiert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1950-05-15 4 Ob 10/50 Veröff: SZ 23/149 TE OGH 1935-08-27 4 Ob 265/35 Veröff: SZ 17/118 TE OGH 1952-05-08 4 Ob 45/52 TE OGH 1954-09-29 3 Ob 623/54 TE OGH 1954-12-01 2 Ob 755/54 Veröff: Arb 6191 = JBl 1955,251 mit Besprechung von Nowak TE OGH 1949-04-13 1 Ob 130/49 Vgl aber; Beisatz: Mit einem nicht auf den Rechtsweg gehörigen Anspruch, zB einem Rückstellungsgewährleistungsanspruch, kann nur dann im Prozess kompensiert werden, wenn der Gegenanspruch von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist. (T1) Veröff: SZ 22/50 TE OGH 1952-04-16 3 Ob 204/52 TE OGH 1958-09-30 3 Ob 401/58 Beisatz: Auch für Klagen nach § 35 EO durch das gemäß § 35 Abs 2 EO zuständige Gericht. (T2) Beisatz: Auch für Klagen nach Paragraph 35, EO durch das gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO zuständige Gericht. (T2) Veröff: SZ 31/119 TE OGH 1962-01-24 7 Ob 54/62 TE OGH 1964-01-08 3 Ob 172/63 Beisatz: Betrifft Regressforderungen nach dem 3. RStG. (T3) Veröff: SZ 37/1 TE OGH 1964-05-20 3 Ob 52/64 TE OGH 1973-09-19 5 Ob 139/73 TE OGH 1976-03-23 4 Ob 7/76 Auch TE OGH 1981-02-11 6 Ob 824/80 Auch TE OGH 1981-03-25 3 Ob 673/80 nur: Die Tatsache, dass das Prozessgericht für die Gegenforderung unzuständig ist, hindert das aufrechnungsweise Geltendmachen nicht (Ordentliches Gericht - Arbeitsgericht). (T4) TE OGH 1982-04-21 6 Ob 548/81 nur: Nur wenn die Gegenforderung nicht auf den Rechtsweg gehört, kann sie im Rechtsweg nicht liquidiert werden. (T5) Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren geltend zu machender Enteignungsentschädigungsanspruch. (T6) Veröff: SZ 55/55 = EvBl 1982/152 S 493 TE OGH 1990-11-14 1 Ob 711/89 Veröff: SZ 63/201 = EvBl 1991/44 S 204 TE OGH 1993-09-08 9 ObA 155/93 Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Zu Unrecht empfangenes Arbeitslosengeld. (T7) TE OGH 1996-02-21 7 Ob 549/95 Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Vor dem Sicherungsgericht geltend zu machende Ersatzansprüche nach § 394 EO. (T8) Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Vor dem Sicherungsgericht geltend zu machende Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO. (T8) Veröff: SZ 69/36 TE OGH 1996-10-23 7 Ob 2334/96b Vgl; nur T5; Beis wie T1 nur: Mit einem nicht auf den Rechtsweg gehörigen Anspruch kann nur dann im Prozess kompensiert werden, wenn der Gegenanspruch von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist. (T9) Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren geltend zu machende (Unterhalts-)Ansprüche. (T10) TE OGH 1998-01-27 10 ObS 37/98h Vgl; Beis wie T9 TE OGH 1999-03-17 9 ObA 356/98p nur T5 TE OGH 1999-09-28 4 Ob 242/99p Auch; Beisatz: Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist (hier: Aufteilungsansprüche nach § 81 ff EheG), können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. Nur dann, wenn derartige Ansprüche von der zuständigen Behörde (vom Außerstreitrichter) schon rechtskräftig zuerkannt worden sind, können sie im Zivilprozess aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden. (T11)Auch; Beisatz: Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist (hier: Aufteilungsansprüche nach Paragraph 81, ff EheG), können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. Nur dann, wenn derartige Ansprüche von der zuständigen Behörde (vom Außerstreitrichter) schon rechtskräftig zuerkannt worden sind, können sie im Zivilprozess aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden. (T11) TE OGH 2001-04-12 8 ObS 244/00s Beis wie T9; Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Rückforderung zuviel gewährter Insolvenzausfallgeldes im Wege der Gegenforderung gegen den Anspruch auf Insolvenzausfallgeldes, als darüber nicht ein rechtskräftiger Bescheid des Bundessozialamtes ergangen ist. (T12) Veröff: SZ 74/66 TE OGH 2002-11-12 10 Ob 319/02p Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Auch der Umstand, dass damit im Einzelfall (bei einem länger dauernden Aufteilungsverfahren) wirtschaftliche Härten entstehen können, gibt keinen Anlass, von der auch im Schrifttum (etwa Rechberger in Rechberger, ZPO2 §§ 391, 392 Rz 12; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1290) geteilten Ansicht der Rechtsprechung abzugehen. (T13)Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Auch der Umstand, dass damit im Einzelfall (bei einem länger dauernden Aufteilungsverfahren) wirtschaftliche Härten entstehen können, gibt keinen Anlass, von der auch im Schrifttum (etwa Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraphen 391, 392, Rz 12; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1290) geteilten Ansicht der Rechtsprechung abzugehen. (T13) TE OGH 2004-12-22 7 Ob 304/04p nur T4 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 248/05z Vgl; nur T5; Beisatz: Eine prozessuale Aufrechnungseinrede wäre zurückzuweisen, wenn die Gegenforderung nicht auf den Rechtsweg gehört. (T14) Beisatz: Der Versicherungsträger kann gegen einen Ausgleichszulagenbezieher, der aufgrund eines rechtskräftigen Bescheids des Versicherungsträgers Exekution führt, im Oppositionsprozess (§ 35 EO) nur dann die Aufrechnung mit einer Forderung nach § 324 ASVG geltend machen, wenn auch über die Aufrechnung ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. (T15)Beisatz: Der Versicherungsträger kann gegen einen Ausgleichszulagenbezieher, der aufgrund eines rechtskräftigen Bescheids des Versicherungsträgers Exekution führt, im Oppositionsprozess (Paragraph 35, EO) nur dann die Aufrechnung mit einer Forderung nach Paragraph 324, ASVG geltend machen, wenn auch über die Aufrechnung ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. (T15) Veröff: SZ 2006/42 TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t Auch; nur T5; Beis wie T11 nur: Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist (hier: Aufteilungsansprüche nach § 81 ff EheG), können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. (T16)Auch; nur T5; Beis wie T11 nur: Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist (hier: Aufteilungsansprüche nach Paragraph 81, ff EheG), können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. (T16) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 104/09a Vgl auch; Bem: Hier: Aufrechnung mit dem Anspruch des Mieters auf Rückgabe der Kaution. (T17) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 254/09b Auch; Bem: Hier: Unzulässigkeit einer im Außerstreitverfahren erhobenen Aufrechnungseinrede. (T18) TE OGH 2011-09-16 9 ObA 106/10v Vgl aber; nur T5; Beis wie T9 TE OGH 2014-11-27 1 Ob 175/14p Auch; Beis wie T16 nur: Gegenforderungen, für die der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist, können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. (T19) Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG, der gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen ist. (T20)Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG, der gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen ist. (T20) TE OGH 2019-04-24 7 Ob 246/18d Auch; Beis wie T11; Beis wie T16 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 13/19a Auch; Beis wie T11; Beis wie T16 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 158/19z Vgl; Beis wie T11; Beis wie T16 TE OGH 2019-09-20 2 Ob 105/19h Vgl; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Vom Außerstreitgericht zu bestimmender Vergütungsanspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung nach § 19 Abs 2 iVm § 40 PSG. (T21)Vgl; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Vom Außerstreitgericht zu bestimmender Vergütungsanspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung nach Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 40, PSG. (T21) TE OGH 2023-12-19 5 Ob 201/23d Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0033861

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.