Abs4 römisch drei;
IIb;
römisch zwei b;
IIc;
Wenn auch der im § 6 Abs 4 des insoweit (§ 29) anwendbaren Handelsagentensatz erwähnte abweichende Gebrauch für den Geschäftszweig der Realitätenvermittlung dahin geht, daß der Anspruch auf Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erworben ist, so trifft dies doch nicht zu, wenn die Provision nach ausdrücklichem oder erkennbarem Parteiwillen für die Vermittlung versprochen wurde. In einem solchen Fall gebührt keine Provision, mag auch der Vertrag infolge der Nachweisung zustande gekommen sein (vgl Ehrenzweig II/1 S 533, SZ 7/196). Der OGH billigt die Verdienstlichkeitstheorie. (vgl HS 3290, 3299).Wenn auch der im Paragraph 6, Absatz 4, des insoweit (Paragraph 29,) anwendbaren Handelsagentensatz erwähnte abweichende Gebrauch für den Geschäftszweig der Realitätenvermittlung dahin geht, daß der Anspruch auf Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erworben ist, so trifft dies doch nicht zu, wenn die Provision nach ausdrücklichem oder erkennbarem Parteiwillen für die Vermittlung versprochen wurde. In einem solchen Fall gebührt keine Provision, mag auch der Vertrag infolge der Nachweisung zustande gekommen sein vergleiche Ehrenzweig II/1 S 533, SZ 7/196). Der OGH billigt die Verdienstlichkeitstheorie. vergleiche HS 3290, 3299). EntscheidungstexteTE OGH 1950/05/22 2 Ob 308/50 Veröff: EvBl 1950/474 TE OGH 1952/04/25 2 Ob 117/52 TE OGH 1953/12/09 1 Ob 864/53 TE OGH 1955/02/09 3 Ob 52/55 Ähnlich TE OGH 1959/06/10 5 Ob 252/59 TE OGH 1955/11/16 3 Ob 536/55 Beisatz: Beweislast (T1) TE OGH 1962/07/11 6 Ob 201/62 TE OGH 1967/01/26 1 Ob 302/66 TE OGH 1969/10/01 5 Ob 203/69 TE OGH 1970/02/26 1 Ob 34/70 nur: Der OGH billigt die Verdienstlichkeitstheorie. (vgl HS 3290, 3299). (T2) nur: Der OGH billigt die Verdienstlichkeitstheorie. vergleiche HS 3290, 3299). (T2) TE OGH 1970/09/03 1 Ob 179/70 TE OGH 1976/11/19 2 Ob 554/76 Beisatz: Für den nicht gewerbsmäßigen Realitätenvermittler stellt die bloße Nachweisung der Gelegenheit zum Geschäftsabschluß keine einen Provisionsanspruch begründende verdienstliche Tätigkeit dar. (T3) TE OGH 1978/03/16 7 Ob 542/78 TE OGH 1978/07/06 2 Ob 539/78 TE OGH 1981/01/27 5 Ob 737/80 Vgl; Veröff: MietSlg 33551 TE OGH 1981/10/21 6 Ob 711/81 nur: Wenn auch der im § 6 Abs 4 des insoweit (§ 29) anwendbaren Handelsagentensatz erwähnte abweichende Gebrauch für den Geschäftszweig der Realitätenvermittlung dahin geht, daß der Anspruch auf Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erworben ist, so trifft dies doch nicht zu, wenn die Provision nach ausdrücklichem oder erkennbarem Parteiwillen für die Vermittlung versprochen wurde. In einem solchen Fall gebührt keine Provision, mag auch der Vertrag infolge der Nachweisung zustande gekommen sein (vgl Ehrenzweig II/1 S 533, SZ 7/196). (T4) nur: Wenn auch der im Paragraph 6, Absatz 4, des insoweit (Paragraph 29,) anwendbaren Handelsagentensatz erwähnte abweichende Gebrauch für den Geschäftszweig der Realitätenvermittlung dahin geht, daß der Anspruch auf Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erworben ist, so trifft dies doch nicht zu, wenn die Provision nach ausdrücklichem oder erkennbarem Parteiwillen für die Vermittlung versprochen wurde. In einem solchen Fall gebührt keine Provision, mag auch der Vertrag infolge der Nachweisung zustande gekommen sein vergleiche Ehrenzweig II/1 S 533, SZ 7/196). (T4) TE OGH 1993/09/09 8 Ob 1614/93 Auch; nur: Wenn auch der im § 6 Abs 4 des insoweit (§ 29) anwendbaren Handelsagentensatz erwähnte abweichende Gebrauch für den Geschäftszweig der Realitätenvermittlung dahin geht, daß der Anspruch auf Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erworben ist. (T5) Auch; nur: Wenn auch der im Paragraph 6, Absatz 4, des insoweit (Paragraph 29,) anwendbaren Handelsagentensatz erwähnte abweichende Gebrauch für den Geschäftszweig der Realitätenvermittlung dahin geht, daß der Anspruch auf Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erworben ist. (T5) TE OGH 1993/10/13 7 Ob 605/93 Auch; nur T5; Beisatz: Falls es in der Folge zu einem Kaufabschluß kommt. (T6) RechtssatznummerRS0063217
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.