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{'item': '3Ob148/50; 1Ob751/77; 10Os71/84 (10Os74/84); 13Os27/84; 13Os129/89; 14Os30/09g; 12Os108/23h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096826 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl3Ob148/50; 1Ob751/77; 10Os71/84 (10Os74/84); 13Os27/84; 13Os129/89; 14Os30/09g; 12Os108/23h NormStPO §47 Ab StPO §67 Abs4 Z1 B StPO §67 Abs5 B RechtssatzDas Interesse des Geschädigten am Strafverfahren und damit das Recht der Beteiligung an diesem erlischt erst nach Schaffung eines Exekutionstitels im Zivilverfahren. EntscheidungstexteTE OGH 1950-06-01 3 Ob 148/50 Veröff: SSt XXI/62 TE OGH 1978-02-01 1 Ob 751/77 Auch TE OGH 1984-05-08 10 Os 71/84 Vgl; Beisatz: Mit Erwerb eines vollstreckbaren Exekutionstitels erlischt die Privatbeteiligtenstellung. (T1) Veröff: GesRZ 1984,169 (Anmerkung von Jelinek) TE OGH 1984-11-08 13 Os 27/84 Vgl auch; Beisatz: Behauptet der Verletzte aber, durch die strafbare Handlung über den Titelbetrag hinaus geschädigt worden zu sein, so ist sein Anschluss im Strafverfahren zulässig. (T2) Veröff: EvBl 1985/95 S 471 = SSt 55/77 TE OGH 1989-10-12 13 Os 129/89 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SSt 60/69 TE OGH 2009-04-21 14 Os 30/09g Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T3); Beisatz: Die Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden - gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T4); Beisatz: Aus § 67 Abs 5 StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden, deren Unterlassung von der Generalprokuratur jedoch nicht aufgegriffen wurde (vgl SSt 52/46). Da dem Gesetz eine Einschränkung dieses Vorgehens auf ein bestimmtes Verfahrensstadium jedoch nicht zu entnehmen ist, kann ein entsprechender Beschluss auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst und vom Betroffenen - in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (vgl § 87 Abs 1 StPO) - nunmehr generell (zur alten Rechtslage hingegen: SSt 55/77) mit Beschwerde bekämpft werden. (T5)Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T3); Beisatz: Die Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden - gemäß Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T4); Beisatz: Aus Paragraph 67, Absatz 5, StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden, deren Unterlassung von der Generalprokuratur jedoch nicht aufgegriffen wurde vergleiche SSt 52/46). Da dem Gesetz eine Einschränkung dieses Vorgehens auf ein bestimmtes Verfahrensstadium jedoch nicht zu entnehmen ist, kann ein entsprechender Beschluss auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (Paragraph 257, StPO) gefasst und vom Betroffenen - in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, StPO) - nunmehr generell (zur alten Rechtslage hingegen: SSt 55/77) mit Beschwerde bekämpft werden. (T5) TE OGH 2023-11-23 12 Os 108/23h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0096826

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.