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{'item': '2Ob276/50; 7Ob221/98w; 4Ob37/01x; 6Ob145/06a; 6Ob42/12p; 6Ob43/13m; 6Ob84/14t; 18OCg3/22y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045318 Entscheidungsdatum03.04.2024 Geschäftszahl2Ob276/50; 7Ob221/98w; 4Ob37/01x; 6Ob145/06a; 6Ob42/12p; 6Ob43/13m; 6Ob84/14t; 18OCg3/22y NormGmbHG §42 Abs2 ZPO §577 Abs1 RechtssatzAuch zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nach §§ 41 ff GmbHG kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart werden.Auch zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nach Paragraphen 41, ff GmbHG kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart werden. EntscheidungstexteTE OGH 1950-06-03 2 Ob 276/50 Veröff: SZ 23/184 TE OGH 1998-12-10 7 Ob 221/98w Beisatz: Die Schiedsfähigkeit ist zu bejahen, wenn die von der Rechtskrafterstreckung Betroffenen an der Schiedsgerichtsvereinbarung beteiligt sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Schiedsklausel in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist. Kann ein einmal gefasster Gesellschafterbeschluss durch neuerliche Beschlussfassung der Gesellschafter mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden, so ist die objektive Schiedsfähigkeit gegeben. (T1) TE OGH 2001-04-03 4 Ob 37/01x Auch TE OGH 2006-06-29 6 Ob 145/06a Beis wie T1 nur: Kann ein einmal gefasster Gesellschafterbeschluss durch neuerliche Beschlussfassung der Gesellschafter mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden, so ist die objektive Schiedsfähigkeit gegeben. (T2); Beisatz: Beschlüsse in Angelegenheiten der Geschäftsführung sind jederzeit wieder durch einen actus contrarius aufhebbar. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss vom Geschäftsführer im Außenverhältnis bereits vollzogen worden ist, weil die bereits im Außenverhältnis herbeigeführten Rechtsfolgen auch durch gerichtliche Beschlussanfechtung nicht beseitigt werden könnten. (T3) TE OGH 2012-04-19 6 Ob 42/12p Beisatz: Nach langjähriger Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 wurde die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten nach §§ 41 ‑ 44 GmbHG bejaht, weil über eine Klage nach § 41 GmbHG ein Vergleich geschlossen werden könne. An dieser Rechtslage hat sich durch das SchiedsRÄG 2006 insoweit nichts geändert. (T4); Beisatz: Der Schiedsfähigkeit eines Anspruchs (hier auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH) steht nicht entgegen, dass die Entscheidung darüber (bloße) Tatbestandswirkungen (Reflexwirkungen) gegenüber (gesellschaftsfremden) Dritten hat. (T5)Beisatz: Nach langjähriger Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 wurde die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten nach Paragraphen 41, ‑ 44 GmbHG bejaht, weil über eine Klage nach Paragraph 41, GmbHG ein Vergleich geschlossen werden könne. An dieser Rechtslage hat sich durch das SchiedsRÄG 2006 insoweit nichts geändert. (T4); Beisatz: Der Schiedsfähigkeit eines Anspruchs (hier auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH) steht nicht entgegen, dass die Entscheidung darüber (bloße) Tatbestandswirkungen (Reflexwirkungen) gegenüber (gesellschaftsfremden) Dritten hat. (T5) TE OGH 2013-12-16 6 Ob 43/13m Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung sind auch Streitigkeiten in Zusammenhang mit einem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich schiedsfähig. (T6) Beisatz: § 617 ZPO ist auch auf Schiedsvereinbarungen für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten anzuwenden (vgl RS0129263). (T7); Beisatz: Paragraph 617, ZPO ist auch auf Schiedsvereinbarungen für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten anzuwenden vergleiche RS0129263). (T7); Veröff: SZ 2013/122 TE OGH 2014-06-26 6 Ob 84/14t Beis wie T1; Beisatz: Dem Anspruch auf Verfahrensbeteiligung ist Genüge getan, wenn die Mitgesellschafter wie im Anfechtungsprozess vor einem ordentlichen Gericht Gelegenheit zur Nebenintervention erhalten, wobei sich bei der Frage deren Zulassung das "freie Ermessen" der Schiedsrichter (vgl § 587 Abs 1 ZPO) "auf Null" reduziert. (T8)Beis wie T1; Beisatz: Dem Anspruch auf Verfahrensbeteiligung ist Genüge getan, wenn die Mitgesellschafter wie im Anfechtungsprozess vor einem ordentlichen Gericht Gelegenheit zur Nebenintervention erhalten, wobei sich bei der Frage deren Zulassung das "freie Ermessen" der Schiedsrichter vergleiche Paragraph 587, Absatz eins, ZPO) "auf Null" reduziert. (T8) Beisatz: Der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten steht auch die Rechtskrafterstreckung des über eine derartige Klage ergehenden Urteils nicht entgegen, wenn die Schiedsklausel bereits in der ursprünglichen Satzung enthalten war oder durch einstimmigen Beschluss nachträglich eingeführt wurde. (T9) TE OGH 2024-04-03 18 OCg 3/22y Beisatz wie T4; Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0045318

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.