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Europaius

1Ob324/50

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.06.1950 Geschäftszahl1Ob324/50; 5Ob54/60; 1Ob184/64; 1Ob58/65; 3Ob53/70; 1Ob739/79; 1Ob270/98g; 9Ob40/04d NormZPO §196;

ZPO §321;

ZPO §324;

ZPO §530 Abs2 H;

RechtssatzHat eine Partei die Entschlagung eines Zeugen zur Kenntnis genommen, ohne die Unterlassung einer Erörterung und Beschlußfassung im Sinne des § 324 ZPO zu rügen, so liegt ein Verschulden vor, das das Wiederaufnahmsbegehren aus dem Grunde, daß der Zeuge nunmehr aussagen wolle, unzulässig macht.Hat eine Partei die Entschlagung eines Zeugen zur Kenntnis genommen, ohne die Unterlassung einer Erörterung und Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 324, ZPO zu rügen, so liegt ein Verschulden vor, das das Wiederaufnahmsbegehren aus dem Grunde, daß der Zeuge nunmehr aussagen wolle, unzulässig macht.

EntscheidungstexteTE OGH 1950/06/14 1 Ob 324/50 Veröff: SZ 23/199 TE OGH 1960/02/25 5 Ob 54/60 TE OGH 1964/12/15 1 Ob 184/64 TE OGH 1965/03/31 1 Ob 58/65 TE OGH 1970/05/13 3 Ob 53/70 TE OGH 1979/10/30 1 Ob 739/79 TE OGH 1998/12/15 1 Ob 270/98g Auch TE OGH 2004/05/05 9 Ob 40/04d Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmskläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe davon ausgehen dürfen, dass der betreffende Zeuge im Berufungsverfahren neuerlich zu einer Vernehmung geladen würde. (T1) RechtssatznummerRS0037369

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.