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Europaius

1Ob334/50

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.06.1950 Geschäftszahl1Ob334/50; 6Ob130/68; 5Ob303/81 NormZPO §514 C3;

RechtssatzHat das Rekursgericht versehentlich über einen unzulässigen Rekurs meritorisch entschieden, so kann der Gegner des seinerzeitigen Rekurswerbers gegen diese Entscheidung keinen Revisionsrekurs erheben (zB ein nach § 349 Abs 2 ZPO unzulässiger Rekurs).Hat das Rekursgericht versehentlich über einen unzulässigen Rekurs meritorisch entschieden, so kann der Gegner des seinerzeitigen Rekurswerbers gegen diese Entscheidung keinen Revisionsrekurs erheben (zB ein nach Paragraph 349, Absatz 2, ZPO unzulässiger Rekurs).

EntscheidungstexteTE OGH 1950/06/21 1 Ob 334/50 TE OGH 1968/05/08 6 Ob 130/68 Beisatz: Hier: Nach § 366 ZPO unzulässiger Rekurs. (T1) Beisatz: Hier: Nach Paragraph 366, ZPO unzulässiger Rekurs. (T1) TE OGH 1981/03/31 5 Ob 303/81 RechtssatznummerRS0043734

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