2Ob201/50
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.07.1950 Geschäftszahl2Ob201/50 NormZPO §583;
RechtssatzEin Schiedsvertrag kann außerhalb der Voraussetzungen des § 583 ZPO auch von selbst außer Kraft treten, wenn und soweit es die Vereinbarung vorsieht, zB, wenn die Unmöglichkeit der Bestellung eines Schiedsrichters von vornherein feststeht und für den Fall der Nichtbestellung eines Schiedsrichters die Zulässigkeit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes vereinbart wurde.Ein Schiedsvertrag kann außerhalb der Voraussetzungen des Paragraph 583, ZPO auch von selbst außer Kraft treten, wenn und soweit es die Vereinbarung vorsieht, zB, wenn die Unmöglichkeit der Bestellung eines Schiedsrichters von vornherein feststeht und für den Fall der Nichtbestellung eines Schiedsrichters die Zulässigkeit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes vereinbart wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1950/07/12 2 Ob 201/50 RechtssatznummerRS0045032